Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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den, das Verkehrsbedürfniß oder die Sicherheit des Betriebes solches erfor- 
dert, und daß hiermit auf der Hauptbahn auf denjenigen Strecken begonnen 
wird, welche ein Längengefälle von mehr als 1 zu 100 haben; 
7) daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe 
und Haltestellen der Feststellung der Spezialprojekte vorbehalten bleibt; 
8) daß im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebs-Material nuter Be- 
achtung der von dem Verein der deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für die 
Gestaltung des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheitsan- 
ordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet werden sollen, 
daß die Trausportmittel nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden 
Bahnen ungehindert übergehen können. 
Artikel III. 
Die im Artikel II bezeichnete Kommandit-Gesellschaft auf Aktien F. Pleßner 
& Comp. in Berlin hat sich für eine von ihr zu bildende Eisenbahn-Gesellschaft 
um die Konzession der in Rede stehenden Eisenbahn nebst Zweigbahnen beworben. 
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß dieser Eisenbahn= 
Gesellschaft die nachgesuchte Konzession auf Grundlage dieses Vertrags, im Uebrigen 
unter den aus der Anlage A des gegenwärtigen Vertrags ersichtlichen Bedingungen 
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach allseitiger Ratifkation dieses Vertrags 
ertheilt werde, sofern es ihr gelingt, die Zeichnung des zu /8 in Stamm-Aktien 
und 3/8 in Stamm-Prioritäts-Aktien zu emittirenden Anlagekapitals von 12½ 
Millionen Thaler nebst der Eintragung in das Handels-Register nachzuweisen, be- 
ziehungsweise nachdem von ihr eine Kaution von fünf Prozent des Aunlagekapitals 
bei der Königlich Preußischen General-Staats-Kasse deponirt sein wird. 
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses Ver- 
trags von der Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werden sich die kontrahirenden 
Regierungen über die Wahl einer anderen Gesellschaft verständigen. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die im Artikel III gedachte 
Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen kontrahirenden Regierungen an die 
Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzuzahlen. 
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen 
nach Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zu.
	        
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