Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

208 
Reserve-Fonds zu bilden. Dem Erneuerungs-Fonds, aus welchem vornehmlich 
die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, beiziehungs- 
weise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als: Feuerkasten, Kessel, Cylinder, 
Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagen- 
kasten und CoupEs, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und 
der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen 
aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der 
Direktion und des Ausfsichtsraths von dem Königlich Preußischen Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus 
den Betriebscinnahmen sowie die Zinsen des Ernenerungs-Fonds selbst zu über- 
weisen. 
Der Reserve-Fonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhn- 
liche Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen 
Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministers für Haudel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder 
zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuwei- 
sung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn ver- 
bleibenden Restes des Anlage-Kapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig 
erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des 
Anlage-Kapitals, der Zinsen des Reserve-Fonds selbst, sowie durch einen von dem 
Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Prozent 
des Anlage-Kapitals betragenden jährlichen Zuschuß aus den Betriebs -Einnahmen 
zu dotiren. Hat der Reserve-Fonds die Summe von 150,000 (Einhundert fünfzig 
Tausend) Thalern erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden. 
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reserve-Fonds hat in 
deutschen Staats= oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren stattzu- 
finden. 
III. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der 
Königlich Preußischen Staats-Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des 
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter= als für den Personen- 
verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Er- 
messen der Gesellschaft überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu 
bewerkstelligen und für den Transport auf größere Eutfernungen von Kohlen und 
Koaks und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.