Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auflösung

8
2313

2325

88

2075

2077

Pflichtteil.
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von

einer  auflösenden  Bedingung  abhängig

sind,  kommen  bei  der  Feststellung  des
Wertes  des  Nachlasses  als  unbedingte
in  Ansatz.  6

Eine  Schenkung  des  Erblassers  an
einen  Dritten  bleibt  unberücksichtigt,
wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  zehn
Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten
Gegenstandes  verstrichen  sind;  ist  die
Schenkung  an  den  Eheagatten  des

Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist

nicht  vor  der  A.  der  Ehe.  2330.

Stiftung  s.  Verein  50,  51,  53.

Testament.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung

  unter  der  Bedingung  gemacht,

daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraumes
  von  unbestimmter  Dauer

etwas  unterläßt  oder  fortgesetzt  thut,
so  ist,  wenn  das  Unterlassen  oder  das

Thun  lediglich  in  der  Willkür  des
liegt,  im  Zweifel  an-Bedachten


zunehmen,  daß  die  Zuwendung  von
der  auflösenden  Bedingung  abhängig

sein  soll,  daß  der  Bedachte  die  Handoder
  das  Thun

lung  vornimmt
unterläßt.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die

der  Erblasser  seinen  Ehegatten  bedacht
hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe
nichtig  oder  wenn  sie  vor  dem  Tode
des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.
Der  A.  der  Ehe  steht  es  gleich,  wenn
der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes

auf  Scheidung  wegen  Verschuldens

des  Ehegatten  zu  klagen  berechtigt
war  und  die  Klage  auf  Scheidung

oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen

Gemeinschaft  erhoben  hatte.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch
die  der  Erblasser  seinen  Verlobten

bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  das
Verlöbnis  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgelöst  worden  ist.

Ehmcke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

161

8

1301

1590

1823

1093

617

 

Aufnahme

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser
  sie  auch  für  einen  solchen  Fall
getroffen  haben  würde.  2268.

Verein.

41  A.  eines  Vereins  45,  50,  51,  53.
74  A.  eines  eingetragenen  Vereins  78.

Verlöbnis.

A.  eines  Verlöbnisses  1302.
Verwandtschaft.

A.  einer  Ehe  1593,  1600,  1637.

1684,  1685,  1665,  1678.

s.  Ehe  1348.

Vormundschaft.
A.  eines  bestehenden  Erwerbsgeschäfts
des  Mündels  durch  den  Vormund.
1827.

Auflnahme.

Dienstbarkeit.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  kann  auch  das  Recht  bestellt
werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil
eines  Gebäudes  unter  Ausschluß  des
Eigentümers  als  Wohnung  zu  benutzen.
  Auf  dieses  Recht  finden  die
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  der  Sg  1031,  1034,  1036,
1037  Abs.  1,  1041,  1042,  1044,
1049,  1050,  1057,  1062  entsprechende
Anwendung.

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine
Familie  sowie  die  zur  standesmäßigen
Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Ist  das  Recht  auf  einen  Teil  des
Gebäudes  beschränkt,  so  kann  der  Berechtigte
  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche
  der  Bewohner  bestimmten  Anlagen
  und  Einrichtungen  mitbenutzen.

Dienstvertrag.

Verpflegung  eines  in  die  häusliche
Gemeinschaft  aufgenommenen  Verpflichteten.
  618,  619.

Die  Verpflegung  und  ärztliche  Be-11