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50,000 Stück Stamm-Aktien zu je 100 Thalern und
37,500 Stück Prioritäts-Stamm-Aktien zu je 200 Thalern
dargestellt.
Der Aufsichtsrath ist unter Genehmigung der hohen konzessionirenden Regie-
rungen befugt, zum Zwecke der Vermehrung der Betriebsmittel, zur Herstellung des
zweiten Bahngeleises, zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen
eine angemessene Erhöhung des Gesellschafts-Kapitals zu beschließen und zu be-
wirken.
§. 5.
Die Prioritäts-Stamm-Aktien und die Stamm-Aktien der Gesellschaft werden,
auf den Inhaber lautend, mit dem Facsimile der Namensunterschriften zweier Vor-
stands-Mitglieder und eines Mitgliedes des Aufsichtsraths versehen, unter je fort-
laufenden Nummern ausgefertigt und mit der ersten zehnjährigen Serie von Divi-
denden-Scheinen und einem Talon ausgegeben.
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividenden-Scheinen nebst Talon
erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren.
S. 6.
Auf das Aktien= Kapital werden vor der Eintragung der Gesellschaft in das
Handels-Register zehn Prozent eingezahlt; die ferneren Einzahlungen auf die Aktien
werden von dem Aufsichtsrathe nach Bedürfniß in den von ihm zu bestimmenden
Raten und Fristen durch öffentliche Bekanntmachung eingefordert.
Statt baaren Geldes dürfen bei den Einzahlungen auch gute Wechsel ange-
nommen werden. Der Aussichtsrath entscheidet darüber, welche Wechsel im Sinne
dieser Bestimmung als gute anzusehen sind.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen des betreffenden Zeichners
lautende Quittungsbogen unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und nach be-
wirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktie gegen diese selbst
ausgetauscht.
Die Aktionaire sind jederzeit befugt, ihre Aktien voll einzuzahlen.
S. 7.
Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bei Vermeidung einer Konventinal-
strafe von zehn Prozent der ausgeschriebenen Rate, der Bekanntmachung gemäß,
kostenfrei zu leisten.
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