Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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2) zur Vermehrung des Grund-Kapitals der Gesellschaft, soweit dies nach 
§. 4 al. 2 nicht dem Beschlusse des Aufsichtsraths vorbehalten ist, und zur 
Kontrahirung von Anleihen für die Gesellschaft; 
3) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertra- 
gung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an 
den Staat (§. 3); 
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen unter Feststellung der desfall- 
sigen Bedingungen; 
5) zu Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als in 
den unter 1 und 2 gedachten Fällen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als auch in 
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden. 
§. 25. 
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionaire und der Prioritäts-Stamm-Atkionaire 
in den General-Versammlungen ist gleich, und berechtigt je eine Aktie zu einer 
Stimme. 
Jeder Aktionair kann sich durch einen anderen mittelst Vollmacht vertreten 
lassen. 
Die Vollmachten sind schriftlich einzureichen. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen nicht 
beiwohnen, können sich aber durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus 
den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf in solchem Falle keiner be- 
sonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen 
Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre 
Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire sein müssen. 
§. 26. 
Zur Theilnahme an der General--Versammlung sind die Aktionaire berechtigt, 
welche spätestens drei Tage vor dem Tage der General-Versammlung ihre Aktien 
an den in der Einladung bestimmten Stellen deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten, unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu füh-
	        
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