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2) unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen
eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§. 32.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths muß mit Prioritäts-Stamm-Aktien oder
Stamm,-Aktien im Nominalbetrage von zweitausend Thalern bei der Gesellschaft be-
theiligt sein. Diese Aktien nebst Talons und Dividendenscheinen sind im Archive
der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen während der Dauer der Funktion und
bis zur Entlastung des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden.
§. 33.
Jedes Mitglieb des Aufsichtsraths kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchent-
licher schriftlicher Aufkündigung niederlegen, und muß dasselbe niederlegen, wenn dies
auf Antrag des Aufsichtsraths von einer General-Versammlung beschlossen wird.
Wenn einer der im §. 31. al. 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein-
tritt, scheidet das betreffende Mitglied sofort aus.
Für ein ausgetretenes oder ausgeschiedenes Mitglied haben die übrig geblie-
benen die Ersatzwahl bis zur nächsten General-Versammlung vorzunehmen, welche
letztere für die weitere Dauer der Funktionszeit des betreffenden Mitgliedes die
Vakanz zu besetzen hat. Diese Bestimmung findet gleichfalls Anwendung, wenn ein
oder mehrere neugewählte Mitglieder (§. 29) die Annahme des Amtes ausschlagen
sollten, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener
Benachrichtigung von der auf sie gefallenen Wahl nicht schriftlich zur Annahme
bereit erklärt haben.
§. 34.
Der Aussichtsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte, und zwar aus den im
Deutschen Reichsgebiete wohnenden Mitgliedern, einen Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter für denselben. «
Bei dieser Wahl, und wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ab-
wesend oder ausgeschieden sind, führt das den Jahren nach älteste Mitglied den
Vorsitz.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung desselben
handelt, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. Dritten
Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit der von ihm voll-