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zogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung
des Vorsitzenden.
S. 35.
Versammlungen des Aufsichtsraths werden vom Vorsitzenden oder dem Vor-
stande schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Berathung berufen, so oft diese
es nach Lage der Geschäfte nöthig finden; sie müssen berufen werden, wenn ein
Mitglied des Aufsichtsraths unter Angabe der Gründe darauf anträgt.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Es steht den
Mitgliedern des Aufsichtsraths frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus
der Mitte des Aufsichtsraths vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als
zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen.
In schleunigen Fällen können die Beschlüsse durch Einholung schriftlicher Vota-
gefaßt werden.
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze der Gesellschaft oder auf einer
der Stationen der Bahn statt.
Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stimmenmehrheit der
Erschienenen gefaßt. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt, ausgenommen wenn
es sich um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen findet das, §. 29 für die Wahlen der General-Versammlung
vorgeschriebene, Verfahren Statt.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-Interesse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt; über die
nach §§. 33, 34 und 36. 1 vom Aufsichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind
gerichtliche oder notarielle Verhandlungen aufzunehmen.
g. 36.
Dem Aussichtsrathe liegt die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft,
insbesondere auch die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten Angelegen-
heiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Geschäften der Ge-
sellschaft die Vorschriften der ertheilten Konzession, des Gesellschafts-Statuts, der
Verwaltungs-Reglements und Instruktionen, welche der Aufsichtsrath über die
Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen-Ver-
waltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen gewissen-
haft beobachtet werden.