Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

226 
zogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung 
des Vorsitzenden. 
S. 35. 
Versammlungen des Aufsichtsraths werden vom Vorsitzenden oder dem Vor- 
stande schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Berathung berufen, so oft diese 
es nach Lage der Geschäfte nöthig finden; sie müssen berufen werden, wenn ein 
Mitglied des Aufsichtsraths unter Angabe der Gründe darauf anträgt. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Es steht den 
Mitgliedern des Aufsichtsraths frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus 
der Mitte des Aufsichtsraths vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als 
zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. 
In schleunigen Fällen können die Beschlüsse durch Einholung schriftlicher Vota- 
gefaßt werden. 
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze der Gesellschaft oder auf einer 
der Stationen der Bahn statt. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stimmenmehrheit der 
Erschienenen gefaßt. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt, ausgenommen wenn 
es sich um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei Wahlen findet das, §. 29 für die Wahlen der General-Versammlung 
vorgeschriebene, Verfahren Statt. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-Interesse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt; über die 
nach §§. 33, 34 und 36. 1 vom Aufsichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind 
gerichtliche oder notarielle Verhandlungen aufzunehmen. 
g. 36. 
Dem Aussichtsrathe liegt die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, 
insbesondere auch die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten Angelegen- 
heiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Geschäften der Ge- 
sellschaft die Vorschriften der ertheilten Konzession, des Gesellschafts-Statuts, der 
Verwaltungs-Reglements und Instruktionen, welche der Aufsichtsrath über die 
Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen-Ver- 
waltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen gewissen- 
haft beobachtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.