Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. Oktober 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(116) III. Zufolge höchster Entschließung ist dem Civil-Ingenieur Carl Knoblauch 
zu München ein Erfindungs-Patent auf einen Universalfeuerungsrost nach Maßgabe 
der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschrei- 
bung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar um 5. Oktober 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmitb. 
(117) IV. Zufolge höchster Entschließung ist dem Marcus Bebro zu London 
ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an einem Apparat zum Nummeriren 
und Drucken von Billets, Cheques oder ähnlicheu Artikeln nach Maßgabe der bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) augegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
	        
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