Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

13 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 3. Weimar. 22. Februar 1873. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[13) I. In Anbetracht der mit der Bereitung und Aufbewahrung, sowie mit dem 
Transport des Sprengöls (Nitroglycerin) verbundenen erheblichen Gefahren, sieht 
sich das unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes zu verordnen veranlaßt: 
S. 1. 
Die in gegenwärtiger Verordnung in Betreff des Sprengöls gegebenen Vor- 
schriften gelten, wo nicht Anderes bestimmt worden, in gleicher Weise auch für 
methylisirtes Nitroglycerin und Dynamit. 
§. 2. 
Die Bereitung von Sprengöl darf nur in solchen Betriebsstätten erfolgen, 
für welche die, nach der Reichs-Gewerbeordnung (S. S. 16) erforderliche, aus- 
drückliche Genehmigung der zuständigen Behörde ertheilt ist. Die Befugniß dazu 
ist in keiner anderen gewerblichen Konzession oder Gestattung enthalten. 
Die Fabrikanten von Sprengöl sind verpflichtet, der Orts-Polizeibehörde auf 
deren Verlangen diejenigen Bücher vorzulegen, aus denen sich der Handelsverkehr 
mit Sprengöl resp. die Versendung desselben ersehen läßt. 
8. 3. 
Die Aufbewahrung von Vorräthen des genannten Stoffes ist außerhalb der 
Fabrikationsstätte nur an solchen Orten gestattet, wo derselbe Behufs eines gewerb- 
lichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen soll, und auch hier nur 
nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung, bei deren Ertheilung über die Be- 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.