13
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 3. Weimar. 22. Februar 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[13) I. In Anbetracht der mit der Bereitung und Aufbewahrung, sowie mit dem
Transport des Sprengöls (Nitroglycerin) verbundenen erheblichen Gefahren, sieht
sich das unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes zu verordnen veranlaßt:
S. 1.
Die in gegenwärtiger Verordnung in Betreff des Sprengöls gegebenen Vor-
schriften gelten, wo nicht Anderes bestimmt worden, in gleicher Weise auch für
methylisirtes Nitroglycerin und Dynamit.
§. 2.
Die Bereitung von Sprengöl darf nur in solchen Betriebsstätten erfolgen,
für welche die, nach der Reichs-Gewerbeordnung (S. S. 16) erforderliche, aus-
drückliche Genehmigung der zuständigen Behörde ertheilt ist. Die Befugniß dazu
ist in keiner anderen gewerblichen Konzession oder Gestattung enthalten.
Die Fabrikanten von Sprengöl sind verpflichtet, der Orts-Polizeibehörde auf
deren Verlangen diejenigen Bücher vorzulegen, aus denen sich der Handelsverkehr
mit Sprengöl resp. die Versendung desselben ersehen läßt.
8. 3.
Die Aufbewahrung von Vorräthen des genannten Stoffes ist außerhalb der
Fabrikationsstätte nur an solchen Orten gestattet, wo derselbe Behufs eines gewerb-
lichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen soll, und auch hier nur
nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung, bei deren Ertheilung über die Be-
3