Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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schaffenheit der Niederlagestätte und die sonstigen Bedingungen, unter denen die 
Aufbewahrung zu gestatten, das Erforderliche vorzuschreiben ist. 
Der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagestätte bis zur 
Verbrauchsstelle darf nur durch Tragen bewirkt werden. 
Insbesondere ist das Halten von Vorräthen zum Handel außerhalb der 
Fabrikationsstätte gänzlich verboten. 
S. 4. 
Unter Hinweisung auf die wegen der Versendung und des Transports des 
Sprengöls auf Eisenbahnen und Posten bestehenden reichsgesetzlichen Vorschriften 
und Verbote wird in Ansehung sonstiger Fuhrwerke hierdurch bestimmt, daß der 
Transport auf solchen nur dann stattfinden darf, wenn dieselben nicht zugleich zur 
Personen-Beförderung dienen, wobei nachstehende Vorschriften zu befolgen sind. 
§. 5. 
Das Sprengöl muß beim Transport in Gefäßen aus Blech oder mit starkem 
Glase, mit höchstens / Zentner Inhalt, verpackt sein; der Verschluß der Gefäße 
ist durch Korkstöpfel zu bewirken, welche bei methylisirtem Nitroglycerin mit einer 
Blasenumhüllung zu versehen sind. 
Die Gefäße müssen mit einer korbartigen Hülle, welche eine Einlage von 
Stroh oder Kieselguhr enthält, umgeben und mittelst Stroh, Heu und dergleichen 
in Holzkisten fest verpackt sein. 
Sägespähne, Werg, Zeugstücke oder Papierabfälle dürfen bei der Umhüllung 
und Verpackung der Gefäße nicht angewendet werden. Die Holzkisten, deren Deckel 
nur lose befestigt werden dürfen, müssen mit der Aufschrift: „Sprengöl, Vorsicht“ 
versehen sein. 
Das Gewicht einer solchen Kiste darf im Ganzen nicht mehr als 40 Pfund 
betragen. 
Das Verpacken und Verladen ist unter Vermeidung starker Erschütterungen. 
vorzunehmen, und darf dabei kein offenes Feuer gehalten noch Taback geraucht werden. 
S. 6. 
Der Führer eines jeden Sprengöl-Transports ist verpflichtet, den Orts- 
Polizeibehörden, deren Bezirke passirt werden sollen, von der bevorstehenden An- 
kunft desselben unter Angabe des einzuschlagenden Weges zeitige Meldung zu machen
	        
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