Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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sonstigen Behelfe bezüglich der gedachten Gebäude spätestens drei Monate vor obigem 
Termine an das Großherzoglich Sächsische Rechnungsamt Ostheim zu übersenden. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt unbeschadet der für den Vollzug einiger Be- 
stimmungen verabredeten späteren Termine, mit dem Tage des Austausches der 
beiderseitigen Ratifikationen in bindende Wirksamkeit. 
Artikel 28. 
Zugleich mit dem Austausche der Ratifikationen werden beiderseits Hoheits- 
beamte kommittirt, um die Aufnahme, Versteinung, Beschreibung und Kartirung 
der gesammten Landesgrenze zwischen dem Königreiche Bayern und dem Großher- 
zogthume Sachsen-Weimar-Eisenach nach den besonders vereinbarten, hier unter 
Anlage XXVI als integrirender Bestandtheil des gegenwirtigen Vertrages ange- 
fügten Instruktion durchzuführen. Dieses Geschäft soll sofort in Angriff genom- 
men und in der Art gefördert werden, daß, wenn möglich, die Versteinung bereits 
erfolgt ist, ehe nach Artikel 13, beziehungsweise Artikel 29 wechselseitig die Ho- 
heit über die Abtretungsobjekte übergeht. 
Artikel 29. 
Für den Fall, daß es der Stand der beiderseitigen Vorarbeiten gestatten sollte, 
behalten sich die betheiligten Regierungen bevor, durch besondere Uebereinkunft statt 
des im Artitel 13 und 15 bestimmten Termines einen früheren Termin (1 Ja- 
nuar 1874) zu bestimmen. Wenn eine solche Uebereinkunft zu Stande kommt, 
treten auch die Bestimmungen der Artikel 24 bis 26 um ein Jahr früher, sonach 
in Bezug auf das Bayerische Versicherungsjahr 1873/74 und mit dessen Schluß 
in Kraft. 
Artikel 30. 
Der Austausch der Ratifikationen erfolgt durch die Bevollmächtigten im Wege 
des gemeinsamen Zusammentritts spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des 
Vertrages.
	        
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