Oberstrichterliche Entscheibungen. 361
Condictio indebiti. Preuß. LR. Kondizirt
kann nur werden, was auf Grund einer vermeintlichen,
aber nicht wirklich vorhandenen Verbindlichkeit
aus dem Vermögen des Einen in das
des Andern übergegangen ist (Förster-Eccius, 5. Aufl.
Bd. II S. 460 a), und zwar dem gegenüber, dessen
vermeintliche Forderung durch Zahlung getilgt werden
sollte (Förster-Ecceius a. a. O. S. 270 lit. f;
Dernburg, preuß. Privatrecht § 289). Der Empfänger
muß den Vermögensvortheil ohne Grund
haben, mit dem Vermögen des Andern unbillig bereichert
sein (Förster-Ecceius S. 459). Urtheil vom
3. Oktober 1888; Reg.-Nr. 1 9/88.
Zu § 45 des Hypothekengesetze b. Wie
nach § 1 des Hypothekengesetzes eine Hypothek überhaupt
nur zur Sicherheit einer Forderung eines
Gläubigers dient, so bildet eine Voraussetzung der
dem Hypothekgläubiger in § 45 Abs. 2 dieses Gesetzes
eingeräumten Befugnisse die Gefährdung der
Sicherheit seiner Forderung durch eine schuldbafte
Werthsminderung des Hypotbekenobjekts von Seite
des Schuldners. Diesem Satze ist in dem bayer.
Hypothekenrechte von Regelsberger S. 373 beigefügt:
„Denn wo kein Interesse verletzt ist, liegt
kein Grund zu Ausnahmsmaßregeln vor.“ Thatsächlich
hat der Beklagte dem Kläger für seine hypothekarisch
versicherte Forderung volle Befriedigung
schon in der Antwort auf die Klage und später
wiederholt angeboten. Kläger hot auch nicht bestritten,
daß dieses Anerbieten ernstlich gemeint gewesen,
daß der Beklagte fähig sei, seinem Anerbieten,
sobald es angenommen, die That folgen zu
lassen und daß die Forderung des Klägers fällig
geworden sei. Die Entscheidung des OLG., daß,
weil nach diesen Thatsochen die Sicherheit der Forderung
des Klägers durch die von dem Beklagten