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und hat alsdann den im Interesse der öffentlichen Sicherheit außer den nachstehen-
den Vorschriften von ihnen etwa nöthig erachteten besonderen Weisungen Folge
zu leisten.
S. 7.
Behufs des Transports müssen die das Sprengöl enthaltenden Holzkisten auf
dem Wagen unten und oben mit einer dicken Strohdecke umgeben und so fest ver-
packt sein, daß ein Scheuern nicht stattfinden kann. Der Wagen muß an der
Vorderseite in einer schon von weitem erkennbaren Weise mit einer schwarzen Tafel
versehen sein, welche in weißer deutlicher Schrift die Worte „Sprengöl, Vorsicht“
trägt.
Es ist unstatthaft, Sprengöl mit anderen Gütern auf denselben Wagen zu-
sammen zu verladen.
S. 8.
Im Uebrigen ist beim Transport Folgendes zu beobachten:
a) Wagen, welche Sprengöl geladen haben, dürfen nur im Schritt fahren.
Während der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang muß die
Fahrt ganz eingestellt werden. Anderes Fuhrwerk und Reiter dürfen
dieselben nicht anders, als im Schritt passiren.
b) Die Begleiter eines solchen Wagens haben sich des Tabackrauchens und
jedes Gebrauchs von Feuer während der Fahrt zu enthalten.
Die Wagen müssen, wenn sie anhalten, vom nächsten bewohnten Gebäude
mindestens 1000 Schritt entfernt bleiben. Ist ein langer Aufenthalt,
insbesondere zum Nachtquartier erforderlich, so darf die Aufstellung der
Wagen nur an einer von der Orts-Polizeibehörde anf desfallsiges An-
suchen dazu anzuweisenden Stelle erfolgen. Ein solcher Platz muß min-
destens 1000 Schritt von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt sein.
Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so hat der
Wagen in einer Entfernung von mindestens 1000 Schritt vor denselben
zu halten, bis von der Orts-Polizeibehörde über den einzuschlagenden
Weg und sonstige Vorsichtsmaßregeln Bestimmung eingeholt ist.
Die Durchfahrt durch einen solchen Ort selbst darf nur ausnahms-
weise gestattet werden, wenn ein Umfahren desselben nach den Lokal-
verhältnissen nicht thunlich ist.
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