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L. In demselben Paragraphen erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen
Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch
die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Bei-
lage-Exemplar ½ Pfennig bz. J/18 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Be-
rechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als ½ abschließt,
dafür ½/8 Sgr., und wenn bei Anrechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruch-
kreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird.
Bei Sendungen in großen Partien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis
zu 50 Procent dieses Satzes eintreten lassen.
M. Im §. III, die Waarenproben (Waarenmuster) betreffend, erhält der
erste Absatz folgende Fassung:
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Ent-
fernung für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon ½8 Sgr. bz. 1 Kr.
N. Im §. VIII, die Postmandate betreffend, erhält der erste Satz folgende
Fassung:
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, ein-
schließlich des Portos und der Recommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Betrages 3 Sgr. bz. 11 Kr.
O. Im §. XII, das Zeitungsbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz
folgende Fassung:
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben,
für welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung rc. berichtigt ist. Die
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor-
handen ist. Die bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebenden Beträge sind
eintretendenfalls auf Viertelgroschen bz. auf ganze Kreuzer aufwärts abzurunden.
P. Zwischen den 88. XII und XIII tritt hinzu:
8. XIIa.
Bestellgeldsätze für das Abtragen der von weiterher eingegangenen Briefe mit
Werthangabe rc., sowie der Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen.
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen
Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 500. Thalern bz. 1000 Gulden
im Ortsbestellbezirke werden allgemein ½ Sgr. bz. 2 Kr. erhoben.