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Werthbeträgen von l/4, 1/8, ½, 1, 2, 2½, 5 Gr. bz. 1, 2, 3, 7, 9 und 18
Kr. für das Publikum hergestellt werden. Positkarten dürfen nur mit den Werth-
beträgen von ½ Gr. bz. 2 Kr., Streifbänder nur mit den Werthbeträgen von
½ Gr. bz. 1 Kr. abgestempelt werden.
T. Im §. XIX., den Verkauf der Formulare zu Postkarten, zu Post-
anweisungen, zu Postmandaten oder zu Postbehändigungsscheinen betreffend, erhält
der erste Absatz folgende Fassung:
Ungestempelte Formulare zu Postkarten oder nicht mit Freimarken beklebte
Formulare zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten Anzahl verabfolgt:
Berlin, den 2. März 1873.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Bekanntmachung.
[17] Nachdem der bisherige Rechnungsführer der Kasse der General-Kommission,
Rechnungsrath Hedrich, in Ruhestand versetzt und der Landesgeometer und zeitherige
Hülfsrevisor Karl Wilhelm Erdmann Gustav Merker zum Rechnungsführer der
Kasse bestellt worden ist, so wird dieses mit Beziehung auf das Gesetz vom 23.
April 1862 und die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums,
Departement des Innern, vom 2. September desselben Jahres (Reg.-Blatt von
1862 Seite 159 ff.) hierdurch unter Zurückziehung des dem rc. Merker als Stell-
vertreter des Gegenbuchführers seither ertheilten Auftrages (Reg.-Blatt von 1870
Seite 60) zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 1. März 1873.
Großherzoglich Sächsische General-Kommission.
Rathgen.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.