Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

594  Abstellung  herrschender  Mißbräuche.

und  Obrigkeiten  in  und  außerhalb  der  Amts=  und  Gerichtsstellen  nicht  vorgenommen
werden.  Nur  in  dringenden  Nothfällen  sind  für  die  Zeit  vor  und  nach  dem
kirchlichen  Gottesdienste  Ausnahmen  hiervon  gestattet.  (Nr.  4  d.  Verordn.  vom
9.  Februar  1840,  und  Kab.-O.  vom  7.  Februar  1837,  Ges.-S.,  S.  20.)  Auch
Exekutionsakte  dürfen  nicht  stattfinden.  (Verordn.  vom  30.  Juli  1853
Ges.-S.,  S.  909.)  "

§  7.  Redaktoren  von  Zeitschriften,  Intelligenz=  und  Wochenblättern  dürfen
keine  Bekanntmachungen  über  an  Sonn=  und  Festtagen  vorzunehmende  und  hiernach
verbotene  Amtsgeschäfte  und  eben  so  wenig  Ankündigungen  von  Lustbarkeiten,  die
gegenwärtigen  Vorschriften  zuwider  sind,  aufnehmen.  (Nr.  5  d.  Verordn.  vom
5.  Februar  1840.)

§  8.  Jede  Störung  des  Gottesdienstes  durch  Umherlaufen  in  der  Kirche
und  das  Mitnehmen  kleiner  Kinder  in  die  Kirche,  welche  der  kirchlichen  Erbauung
noch  nicht  fähig  sind,  ist  untersagt.  (§  9  d.  Kab.-O.  vom  7.  Februar  1837.)  "6

§  9.  An  den  Vorabenden  der  drei  großen  Feste:  Weihnachten,
Ostern  und  Pfingsten,  des  Charfreitags,  des  allgemeinen  Buß=  und
Bettags  und  des  dem  Andenken  der  Verstorbenen  gewidmeten  Jahrestages,
  sowie  auch  an  den  Abenden  dieser  drei  letzten  Tage,  desgleichen  während
der  ganzen  Charwoche,  am  Aschermittwoch  und  an  denjenigen  Tagen,  deren  stille
Begehung  auf  hergebrachter  Sitte  beruhen,  dürfen  weder  Bälle  noch  ähnliche  Lustbarkeiten
  gegeben  werden.  (Nr.  6  a.  a.  O.)

§  10.  Wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier=  oder  der  Sonn=  und  Festtage
  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Thalern
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  (8  366,  Nr.  1  d.  Str.-G.-B.)

Diejenigen,  welche  während  des  öffentlichen  Gottesdienstes  in  Kaufläden,
Buden,  Gast=  und  Schenkstuben  angetroffen  werden,  machen  sich  ebenfalls  strafbar.
Ausgenommen  sind  Fremde  und  Reisende  in  den  Gaststuben.  (Nr.  7  d.  Bek.
vom  9.  Februar  1840.)

Herumziehenden  Musikanten  und  Schauvorstellungen  gebenden  Leuten,  kann,
außer  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe,  noch  die  Ausübung  ihres  Gewerbes  an
den  Orten,  wo  sie  das  Verbot  übertreten  haben,  untersagt  und  Jahrmarkts-Händlern
  das  Feilhalten  für  die  Dauer  des  Marktes  untersagt  werden.  (Nr.  8
a.  a.  O.)

XV.  Abtheilung.
Hitten=  und  Drdnungs-Tolizeil.

1.  Kapitel.
Abstellung  herrschender  Mißbränche.

1)  Gebehochzeiken  und  andere  zum  Darbringen  von  Geschenken  veranstalleke  Schmansereien
und  JFestlichkieiten  bei  Kindtausen  und  Pausbaufen.

§  1.  Die  Gebehochzeiten  und  alle  bei  Kindtaufen,  Hausbauten  und  anderen
Veranlassungen  gewöhnlichen  Schmausereien  und  Festlichkeiten,  zu  welchen  nahe  und
entfernte  Bekannte  eingeladen  und  bei  welchen  von  den  Eingeladenen  Geschenke
dargebracht,  auch  wohl  hin  und  wieder  aufgezeichnet  oder  vor  den  Gästen  bekannt
gemacht  zu  werden  pflegen,  sind  überall  verboten.  (Nr.  2  d.  Verordn.  vom  3.