594 Abstellung herrschender Mißbräuche.
und Obrigkeiten in und außerhalb der Amts= und Gerichtsstellen nicht vorgenommen
werden. Nur in dringenden Nothfällen sind für die Zeit vor und nach dem
kirchlichen Gottesdienste Ausnahmen hiervon gestattet. (Nr. 4 d. Verordn. vom
9. Februar 1840, und Kab.-O. vom 7. Februar 1837, Ges.-S., S. 20.) Auch
Exekutionsakte dürfen nicht stattfinden. (Verordn. vom 30. Juli 1853
Ges.-S., S. 909.) "
§ 7. Redaktoren von Zeitschriften, Intelligenz= und Wochenblättern dürfen
keine Bekanntmachungen über an Sonn= und Festtagen vorzunehmende und hiernach
verbotene Amtsgeschäfte und eben so wenig Ankündigungen von Lustbarkeiten, die
gegenwärtigen Vorschriften zuwider sind, aufnehmen. (Nr. 5 d. Verordn. vom
5. Februar 1840.)
§ 8. Jede Störung des Gottesdienstes durch Umherlaufen in der Kirche
und das Mitnehmen kleiner Kinder in die Kirche, welche der kirchlichen Erbauung
noch nicht fähig sind, ist untersagt. (§ 9 d. Kab.-O. vom 7. Februar 1837.) "6
§ 9. An den Vorabenden der drei großen Feste: Weihnachten,
Ostern und Pfingsten, des Charfreitags, des allgemeinen Buß= und
Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestages,
sowie auch an den Abenden dieser drei letzten Tage, desgleichen während
der ganzen Charwoche, am Aschermittwoch und an denjenigen Tagen, deren stille
Begehung auf hergebrachter Sitte beruhen, dürfen weder Bälle noch ähnliche Lustbarkeiten
gegeben werden. (Nr. 6 a. a. O.)
§ 10. Wer den gegen die Störung der Feier= oder der Sonn= und Festtage
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu 20 Thalern
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (8 366, Nr. 1 d. Str.-G.-B.)
Diejenigen, welche während des öffentlichen Gottesdienstes in Kaufläden,
Buden, Gast= und Schenkstuben angetroffen werden, machen sich ebenfalls strafbar.
Ausgenommen sind Fremde und Reisende in den Gaststuben. (Nr. 7 d. Bek.
vom 9. Februar 1840.)
Herumziehenden Musikanten und Schauvorstellungen gebenden Leuten, kann,
außer der Geld= oder Gefängnißstrafe, noch die Ausübung ihres Gewerbes an
den Orten, wo sie das Verbot übertreten haben, untersagt und Jahrmarkts-Händlern
das Feilhalten für die Dauer des Marktes untersagt werden. (Nr. 8
a. a. O.)
XV. Abtheilung.
Hitten= und Drdnungs-Tolizeil.
1. Kapitel.
Abstellung herrschender Mißbränche.
1) Gebehochzeiken und andere zum Darbringen von Geschenken veranstalleke Schmansereien
und JFestlichkieiten bei Kindtausen und Pausbaufen.
§ 1. Die Gebehochzeiten und alle bei Kindtaufen, Hausbauten und anderen
Veranlassungen gewöhnlichen Schmausereien und Festlichkeiten, zu welchen nahe und
entfernte Bekannte eingeladen und bei welchen von den Eingeladenen Geschenke
dargebracht, auch wohl hin und wieder aufgezeichnet oder vor den Gästen bekannt
gemacht zu werden pflegen, sind überall verboten. (Nr. 2 d. Verordn. vom 3.