Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Fonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der etwa gemachten 
Auleihen erforderlichen Beträge auf das verwendete Aktien-Kapital zur Vertheilung 
kommt. 
Kapitalien, für welche ein fester Zinssatz ohne Theilnahme an der Dividende 
angeordnet ist, werden hierbei, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter Prioritäts- 
Aktien aufgebracht worden sind, zum Aktien-Kapitale nicht gerechnet, sondern den 
Anleihen gleich geachtet. 
§. 3. 
Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Jahre auf- 
kommenden Reinertrage (§. 2) zu berechnen und stuft sich nach der Höhe desselben 
dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des 
Aktien -Kapitales 1/10 dieses Ertrags, bei einem höheren Reinertrage aber außer- 
dem, und zwar 
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich ½/20 die- 
ser Ertrags-Quote, 
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich /10 die- 
ser Ertrags-Quote, 
von dem Mehrertrage über sechs Prozent 2/10 dieser Ertrags-Quote, 
zu entrichten sind. 
S. 4. 
Auch diejenigen Eisenbahn-Gesellschaften, welche statutenmäßig einen gewissen 
Antheil von dem über einen bestimmten Prozentsatz des Aktien-Kapitals hinaus- 
gehenden Reinertrage dem Staate vorweg zu überlassen haben, unterliegen der Ab- 
gabe in der Art, daß dieselbe von dem nach Abzug des statutenmäßigen Antheils 
des Staates an die Aktionäre zur Vertheilung kommenden Reingewinn nach der 
Bestimmung des §. 2 erhoben wird. 
Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen sich der 
Staat durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für die 
Jahre, in welchen in Folge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der 
Staatskasse zu leisten sind. 
8. 6. 
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf eines jeden Be- 
triebsjahres für jede abgabepflichtige Eisenbahn mit Berücksichtigung des einzurei- 
chenden Abschlusses, nach welchem die Berechnung der auf die Aktien zu vertheilen- 
den Zinsen und Dividenden erfolgt, von dem Finanz-Departement des Großher- 
zoglichen Staats-Ministeriums festgesetzt.
	        
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