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9 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
xc. x.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
8. 1.
In Untersuchungen wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über
Zölle und andere indirelte Steuern, welche mit einer Geldstrafe bedroht sind, kann,
falls der Angeschuldigte bei seiner Vernehmung zu Protokoll die Zuwiderhandlung
einräumt und sich zur Zahlung der gesetzlichen Geldstrafe erbietet, von Ertheilung
eines Strafbescheides abgesehen und von der Steuerstelle, #vor welcher die Verneh-
mung stattfindet, die verfallene Geldstrafe und Konfiskatstrafe, sowie der Betrag
der nachzuzahlenden Gefälle und der zu erstattenden Verläge dem Angeschuldigten
alsbald bekannt gemacht werden.
S. 2.
Unterwirft sich der Angeschuldigte der nach §. 1 erfolgten Feststellung von
Strafe, Gefällen und Verlägen unter ausdrücklichem Verzichte auf anderweite Ent-
scheidung im Verwaltungs= oder Rechtswege, so ist diese Erklärung zu Protokoll
zu nehmen und auf die gesetzlichen Folgen einer etwaigen Wiederholung der be-
gangenen Zuwiderhandlung hinzuweisen, auch daß letzteres geschehen, im Protokolle
zu bemerken.
Hiernächst sind die ergangenen Akten an den General-Inspektor des Thüringi-
schen Zoll- und Handelsvereins oder, sofern die Sache zur Kompetenz des Groß-
herzoglich Sächsischen General-Inspektors gehört, an letzteren einzusenden. Wird
die vor der Steuerstelle gepflogene Verhandlung von dem zuständigen General-In-
spektor genehmigt, worüber von demselben eine Bemerkung zu den Akten zu bringen
ist, so erlangt die nach letzteren erfolgte Feststellung von Strafe, Gefällen und
Verlägen die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungswege ergangenen rechtskräf-
tigen Entscheidung.