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31 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
u. x.
verordnen unter theilweiser Abänderung der in §. 11 Absatz 2 und in §. 14 Nr. 1
und 2 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. Februar
1840 ertheilten Vorschriften mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Auf den Inhaber lantende Werthpapiere, sowie zu solchen gehörige Zins-
scheine (Coupons) sind fernerhin nicht mehr mit ihrem Geldbetrage (Nenn-
werthe) in die für „Schuldurkunden“ angelegte Kolumme des Depositenbuchs,
sondern unter Angabe ihrer Bezeichnung (z. B. der Series und Nummer),
der Stückzahl, des Geldbetrags (Neunwerths) der einzelnen Stücke nach
ihrer Währung (ohne daß es der Umrechnung in die Landeswährung bedarf),
und des Fälligkeitstermins des ersten und des letzten Coupons mit fortlau-
fenden Nummern (§. 12 des Depositen-Gesetzes) in die Kolumne „Sonstige
Effekten“ einzuzeichnen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. März 1873.
Carl Alerander.
Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetz über die Verwaltung der
öffentlichen Depositen vom 12. Februar
1840.