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Ministerial-Bekanntmachungen.
(32!] l. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist die Einführungsfrist für das von Alfred Salamon, zu Berlin, er-
fundene und unter dem 3. April 1872 für das Großherzogthum Sachsen patentirte
Schmiermittel zum Schmieren von Maschinen, dem desfallsigen Ansuchen entsprechend,
auf Ein Jahr, also bis zum 3. April 1874, verlängert worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 3. April 1872 (Reg.-Blatt
von 1872 S. 100) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
133] II. Nachdem der Sächsischen Vieh-Versicherungs-Bank zu Dresden die nach-
gesuchte Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt
worden ist, so wird solches und daß die gedachte Bank den Kaufmann R. O.
Zinkeisen zu Weimar zu ihrem Haupt--Agenten für das Großherzogthum be-
stellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[34] III. Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist vom 1. April d. J. ab bis
auf Weiteres auf
Einen Silbergroschen Acht Pfennige
festgesetzt worden.
Weimar am 31. März 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.