Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 20. April 1873. 
035. Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
U##. . 
Um den verheißenen Weiterbau der Verfassung Unserer evangelischen Landes- 
kirche auf dem durch die Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851 gelegten 
Grunde in Ausführung zu bringen, haben Wir auf Antrag Unseres Kirchenraths, 
nach gutachtlicher Vernehmung sämmtlicher evangelischer Kirchgemeindevorstände des 
Landes, die nachstehende 
  
Synodal-Ordnung 
für die evangelische Landeskirche des Großherzogthums einzuführen beschlossen und 
verordnen zu diesem Zwecke wie folgt: 
S. 1. 
Es wird eine Landes-Synode errichtet, welche dazu bestimmt ist, sämmtlichen 
evangelischen Kirchgemeinden des Großherzogthums, wie sie §. 1 der Kirchgemeinde- 
Ordnung vom 24. Juni 1851 näher bezeichnet, eine geordnete Vertretung bei 
der Kirchenregierung zu gewähren. 
An dem Bekenntnißstande in der evangelischen Landeskirche des Großherzog- 
thums wird durch die Synodal-Ordnung nichts geändert und auch jeder einzelnen 
1873. 8
	        
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