Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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136 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großberzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. 2. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die in den Kirchgemeinden zu kirchlichen Zwecken, namentlich auch zur Be- 
streitung der Beiträge der Kirchärarien zu den Kosten der Landes-Synode 
und des ständigen Ausschusses derselben wie die in den Schulgemeinden zu 
Schulzwecken auf die Angehörigen der Kirchen= und Schulgemeinden gesetz- 
mäßig ausgeschriebenen Umlagen, ingleichen die durch die Besoldungstabellen 
und deren Unterlagen bezeugten Gebühren der Geistlichen oder Schullehrer 
für Amtsverrichtungen (Stolgebühren) und das in öffentlichen Schulen zu 
entrichtende Schulgeld können von den Schuldnern durch die Gerichte exeku- 
tivisch beigetrieben werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. 
Weimar am 29. März 1873. 
Carl Alerander 
Thon. Stichling. von Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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