Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Versicherungswesen  (Privatversicherung)

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Die  Lebens  VUnternehmungen  und  die  nach
Art  der  Lebens  V  betriebenen  Kranken-,  Unfallund
  Haftpflicht  LUnternehmungen  unterliegen
teilweise,  insbesondere  hinsichtlich  der  Prämienreserve,
  weitergehenden  Vorschriften  I  Lebensversicherung].


4,  a)  Das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang
  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  regelt  in  Ergänzung  des  VM#
die  Kais.  V  v.  23.  12.  01  (RGnl  498).  Die  Geschäfte
  werden  durch  Verfügung  im  Bureauwege
erledigt,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entscheidung
in  Spruchsenaten  vorschreibt  oder  der  Präsident
in  bestimmten  Fällen  die  Beratung  und  Beschlußfassung
  in  einer  nichtöffentlichen  Gesamtsitzung
anordnet.

In  Spruchsenaten  in  der  Besetzung  von  3  Mitgliedern
  des  Amts  und  2  des  VBeirats  sind  auf
Grund  mündlicher  Beratung  bei  fakultativ  öffentlicher
  Verhandlung  bestimmte  wichtigere  Angelegenheiten
  zu  entscheiden,  die  teilweise  reine
Ermessensfragen  darstellen.  Doch  liegt  auch  bei
den  Senatssachen  das  Schwergewicht  in  den
bureaumäßigen  Vorverhandlungen:  in  ihnen  wird
meist  eine  Verständigung  mit  der  VUnternehmung
erzielt,  so  daß  die  Spruchentscheidung  nur  das
Ergebnis  rechtlich  feststellt.  In  einigen  Senatssachen
  kann  der  Präsident  einen  ablehnenden
Vorbescheid  ergehen  lassen.  Gegen  die  Senatsentscheidungen
  steht  den  Beteiligten  der  Rekurs
  zu.  Ueber  diesen  entscheidet  ein  Spruchsenat
  des  A.  f.  P.  unter  Zuziehung  eines  richterlichen
  Beamten  und  eines  Mitglieds  eines  höchsten
VerwGerichtshofs  auf  Grund  mündlicher  und
öffentlicher  Verhandlung.  Außerdem  ist  gegen
gewisse  Strafandrohungen  Beschwerde  zugelassen,
über  die  das  A.  f.  P.  im  Spruchsenate  entscheidet.
Im  übrigen  sind  die  Verfügungen  des  A.  f.  P.
unanfechtbar.  Außer  den  eigentlichen  Gesamtsitzungen
  finden  zur  Beratung  grundsätzlicher
Fragen  gelegentlich  unverbindliche  VerweSitzungen
  statt.  Das  A.  f.  P.  ist  zur  eidlichen  Zeugenund
  Sachverständigenvernehmung  berechtigt  und
hat  Anspruch  auf  Rechtshilfe.  J  Amtshilfe.)

b)  Die  Regelung  des  Verfahrens  bei  der  Beaussichtigung
  der  den  Landesbehörden
unterstellten  VUnternehmungen  ist  dem  Landesrecht
  überlassen.  Nur  für  die  Anfechtung  der  Entscheidung
  über  Angelegenheiten,  die  beim  A.  f.  P.
Spruchsachen  sind,  ist  das  Verwtreitverfahren
oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  der  Rekurs  nach
##§  20,  21  Gew0O  vorgeschrieben.  In  Preußen,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und  Baden  entscheiden
  Verw  Gerichtshöfe,  in  Elsaß-Lothringen
der  Kaiserl.  Rat  (vgl.  die  unten  §  3  II,  2  b  angef.
Verordnungen,  in  Bayern  das  G  v.  20.  12.  01
(GBBl  733).

5.  Für  die  ausländischen  Versicherungsunternehmungen
  gilt  bezüglich
ihres  inländischen  Geschäfts  grundsätzlich  das
gleiche  Recht,  wie  für  die  inländischen  ViUnternehmungen.
  Jedoch  entscheidet  über  ihre  Zulassung
  der  RK  nach  freiem  Ermessen  mit  der
Einschränkung,  daß  sie  nur  dann  erteilt  werden
darf,  wenn  die  an  inländische  VUnternehmungen
zu  stellenden  und  zwei  weitere  Forderungen  erfüllt
sind,  worüber  sich  das  A.  f.  P.  nach  Anhörung
des  VBeirats  zu  äußern  hat.  Sie  unterstehen
ausnahmslos  der  Reichsaufsicht.  Die  Untersagung

 

des  Geschäftsbetriebs  kann  durch  B#eschluß
nach  freiem  Ermessen  erfolgen.  Die  zugelassenen
Unternehmungen  haben  einen  im  Inland  wohnenden
  Hauptbevollmächtigten  zu  bestellen,  der
zur  Vertretung  der  Unternehmung  berechtigt  und
für  Erfüllung  der  gesetzlichen  Vorschriften  verantwortlich
  ist.  Außerdem  besteht  ein  zwingender
inländischer  Gerichtsstand.

III.  Besteuerung.  Das  V2  ließ  alle
auf  Landesrecht  beruhenden  finanziellen  Belastunen

  der  Vünternehmungen,  Agenten  und  Vlbchlüsse
  unangetastet.  Die  mannigfaltigen  Abgabeformen,
  mit  denen  sich  hiernach  das  VWesen
in  Deutschland  abzufinden  hat,  lassen  sich  scheiden
in  allgemeine  Steuern,  die  sämtliche  gewerblichen
Betriebe  treffen,  und  in  spezielle  VAbgaben.
Zu  letzteren  gehören  die  in  5  121  VA#  ausdrücklich
  aufrecht  erhaltenen  landesrechtlichen  Abgaben
für  gemeinnützige  Zwecke,  insbesondere  zur  Förderung
  des  Feuerlöschwesens  (  Feuerpolizei)j,
ferner  die  Reichsgebühr  für  die  Aussichtstätigkeit
des  A.  f.  P.,  die  nach  §  81  VA  von  den  reichsaussichtspflichtigen
  Vunternehmungen  zu  entrichten
  ist,  1%°  der  jährlichen  Bruttoprämien  aus
inländischen  V  nicht  überschreiten  darf  und  in  ihrem
vom  BR  zu  bestimmenden  Gesamtbetrag  annähernd
  die  Hälfte  der  fortdauernden  Kosten  des
Amtes  betragen  soll,  und  endlich  der  neue  Reichs-VöStempel
  nach  dem  G  v.  3.  7.  13  (RoBl  644).
Insofern  dieses  Gesetz  landesrechtliche  Stempelabgaben
  von  Urkunden  nicht  mehr  zuläßt,  ist  damit
  der  Anfang  mit  einer  einheitlichen,  Doppelbesteuerung
  vermeidenden  Reform  der  VBesteuerung
  gemacht.  Das  Nähere  Stempelsteuer.

#  4.  Statistischens.  Die  aussichtspflichtigen  privaten
Bunternehmungen,  auch  die  unter  Landesaufsicht,  und  die
öffentlichen  Bünstalten  sind  zur  Einreichung  statistischer
Nachweise  über  ihren  Geschäftsbetrieb  beim  A.  f.  P.  verpflichtet.


In  den  jährlichen  „Veröffentlichungen  des  A.  f.  P.“
ist  über  den  Stand  der  der  Reichsaufsicht  unterliegenden
Bunternehmungen  zu  berichten.  Die  Absicht  des  A.  f.  P.,
die  Statistik  nach  und  nach  auch  auf  die  öffentlichen  Anstalten
  und  die  unter  Landesaufsicht  stehenden  privaten
Bunternehmungen  zu  erstrecken,  ist  bisher  noch  nicht  durchge
  führt  worden.

Nach  dem  Stande  v.  31.  5.  13  unterstehen  der  Reichsaufsicht
  insgesamt  2045  VlUnternehmungen,  davon  768  die
Grenzen  eines  Bundesstaats  überschreitende,  1177  überwiesene
  (305  bayerische,  689  hessische,  1  meckl.  strelitzische,
82  schaumburg.lippische,  100  lippische),  68  ausländische
(2  belgische,  5  dänische,  24  englische,  4  französische,  4  holländische,
  18  österreich-ungarische,  2  schwedische,  9  schweizerische,
5  nordamerikanische)  und  32  ausschließliche  Rück  VuUnternehmungen.
  Es  entfallen  nach  dem  Hauptigeschaft  in  die  B-Gruppe
  (vgl.  oben  #1  1  III  a.  E.):  L  1095,  u  82,  H  701,
F.  125  und  S  60  Vunternehmungen.  120  inländische  und
61  ausländische  VuUnterinehmungen  sind  Aktiengesellschaften,
1849  inländische  und  7  ausländische  Vunternehmungen
Gegenseitigkeitsgesellschaften  und  8  BUnternehmungen  anderer
  Art.  Der  Landesaufsicht  sind  309  Vunternehmungen
durch  den  Reichokanzler  überwiesen.  Im  übrigen  unterstehen
  ihr  in  Preußen  rund  15  000,  in  Bayern  2500  und
in  Baden  900  Bünternehmungen.

Literatur:  Außer  den  Angaben  bei  den  Spezialartikeln:
  Manes,  Art.  „Bersicherungswesen“  im  WB
der  Bolkswirtschaft;  Ehren  berg,  Emminghaut,
Manes,  Art.  „Versicherungsrecht“,  Versicherungswesen“,