Versicherungswesen (Privatversicherung)
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Die Lebens VUnternehmungen und die nach
Art der Lebens V betriebenen Kranken-, Unfallund
Haftpflicht LUnternehmungen unterliegen
teilweise, insbesondere hinsichtlich der Prämienreserve,
weitergehenden Vorschriften I Lebensversicherung].
4, a) Das Verfahren und den Geschäftsgang
des Aufsichtsamts für Privatversicherung
regelt in Ergänzung des VM#
die Kais. V v. 23. 12. 01 (RGnl 498). Die Geschäfte
werden durch Verfügung im Bureauwege
erledigt, sofern nicht das Gesetz die Entscheidung
in Spruchsenaten vorschreibt oder der Präsident
in bestimmten Fällen die Beratung und Beschlußfassung
in einer nichtöffentlichen Gesamtsitzung
anordnet.
In Spruchsenaten in der Besetzung von 3 Mitgliedern
des Amts und 2 des VBeirats sind auf
Grund mündlicher Beratung bei fakultativ öffentlicher
Verhandlung bestimmte wichtigere Angelegenheiten
zu entscheiden, die teilweise reine
Ermessensfragen darstellen. Doch liegt auch bei
den Senatssachen das Schwergewicht in den
bureaumäßigen Vorverhandlungen: in ihnen wird
meist eine Verständigung mit der VUnternehmung
erzielt, so daß die Spruchentscheidung nur das
Ergebnis rechtlich feststellt. In einigen Senatssachen
kann der Präsident einen ablehnenden
Vorbescheid ergehen lassen. Gegen die Senatsentscheidungen
steht den Beteiligten der Rekurs
zu. Ueber diesen entscheidet ein Spruchsenat
des A. f. P. unter Zuziehung eines richterlichen
Beamten und eines Mitglieds eines höchsten
VerwGerichtshofs auf Grund mündlicher und
öffentlicher Verhandlung. Außerdem ist gegen
gewisse Strafandrohungen Beschwerde zugelassen,
über die das A. f. P. im Spruchsenate entscheidet.
Im übrigen sind die Verfügungen des A. f. P.
unanfechtbar. Außer den eigentlichen Gesamtsitzungen
finden zur Beratung grundsätzlicher
Fragen gelegentlich unverbindliche VerweSitzungen
statt. Das A. f. P. ist zur eidlichen Zeugenund
Sachverständigenvernehmung berechtigt und
hat Anspruch auf Rechtshilfe. J Amtshilfe.)
b) Die Regelung des Verfahrens bei der Beaussichtigung
der den Landesbehörden
unterstellten VUnternehmungen ist dem Landesrecht
überlassen. Nur für die Anfechtung der Entscheidung
über Angelegenheiten, die beim A. f. P.
Spruchsachen sind, ist das Verwtreitverfahren
oder, wo ein solches nicht besteht, der Rekurs nach
##§ 20, 21 Gew0O vorgeschrieben. In Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden entscheiden
Verw Gerichtshöfe, in Elsaß-Lothringen
der Kaiserl. Rat (vgl. die unten § 3 II, 2 b angef.
Verordnungen, in Bayern das G v. 20. 12. 01
(GBBl 733).
5. Für die ausländischen Versicherungsunternehmungen
gilt bezüglich
ihres inländischen Geschäfts grundsätzlich das
gleiche Recht, wie für die inländischen ViUnternehmungen.
Jedoch entscheidet über ihre Zulassung
der RK nach freiem Ermessen mit der
Einschränkung, daß sie nur dann erteilt werden
darf, wenn die an inländische VUnternehmungen
zu stellenden und zwei weitere Forderungen erfüllt
sind, worüber sich das A. f. P. nach Anhörung
des VBeirats zu äußern hat. Sie unterstehen
ausnahmslos der Reichsaufsicht. Die Untersagung
des Geschäftsbetriebs kann durch B#eschluß
nach freiem Ermessen erfolgen. Die zugelassenen
Unternehmungen haben einen im Inland wohnenden
Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der
zur Vertretung der Unternehmung berechtigt und
für Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich
ist. Außerdem besteht ein zwingender
inländischer Gerichtsstand.
III. Besteuerung. Das V2 ließ alle
auf Landesrecht beruhenden finanziellen Belastunen
der Vünternehmungen, Agenten und Vlbchlüsse
unangetastet. Die mannigfaltigen Abgabeformen,
mit denen sich hiernach das VWesen
in Deutschland abzufinden hat, lassen sich scheiden
in allgemeine Steuern, die sämtliche gewerblichen
Betriebe treffen, und in spezielle VAbgaben.
Zu letzteren gehören die in 5 121 VA# ausdrücklich
aufrecht erhaltenen landesrechtlichen Abgaben
für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
des Feuerlöschwesens ( Feuerpolizei)j,
ferner die Reichsgebühr für die Aussichtstätigkeit
des A. f. P., die nach § 81 VA von den reichsaussichtspflichtigen
Vunternehmungen zu entrichten
ist, 1%° der jährlichen Bruttoprämien aus
inländischen V nicht überschreiten darf und in ihrem
vom BR zu bestimmenden Gesamtbetrag annähernd
die Hälfte der fortdauernden Kosten des
Amtes betragen soll, und endlich der neue Reichs-VöStempel
nach dem G v. 3. 7. 13 (RoBl 644).
Insofern dieses Gesetz landesrechtliche Stempelabgaben
von Urkunden nicht mehr zuläßt, ist damit
der Anfang mit einer einheitlichen, Doppelbesteuerung
vermeidenden Reform der VBesteuerung
gemacht. Das Nähere Stempelsteuer.
# 4. Statistischens. Die aussichtspflichtigen privaten
Bunternehmungen, auch die unter Landesaufsicht, und die
öffentlichen Bünstalten sind zur Einreichung statistischer
Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb beim A. f. P. verpflichtet.
In den jährlichen „Veröffentlichungen des A. f. P.“
ist über den Stand der der Reichsaufsicht unterliegenden
Bunternehmungen zu berichten. Die Absicht des A. f. P.,
die Statistik nach und nach auch auf die öffentlichen Anstalten
und die unter Landesaufsicht stehenden privaten
Bunternehmungen zu erstrecken, ist bisher noch nicht durchge
führt worden.
Nach dem Stande v. 31. 5. 13 unterstehen der Reichsaufsicht
insgesamt 2045 VlUnternehmungen, davon 768 die
Grenzen eines Bundesstaats überschreitende, 1177 überwiesene
(305 bayerische, 689 hessische, 1 meckl. strelitzische,
82 schaumburg.lippische, 100 lippische), 68 ausländische
(2 belgische, 5 dänische, 24 englische, 4 französische, 4 holländische,
18 österreich-ungarische, 2 schwedische, 9 schweizerische,
5 nordamerikanische) und 32 ausschließliche Rück VuUnternehmungen.
Es entfallen nach dem Hauptigeschaft in die B-Gruppe
(vgl. oben #1 1 III a. E.): L 1095, u 82, H 701,
F. 125 und S 60 Vunternehmungen. 120 inländische und
61 ausländische VuUnterinehmungen sind Aktiengesellschaften,
1849 inländische und 7 ausländische Vunternehmungen
Gegenseitigkeitsgesellschaften und 8 BUnternehmungen anderer
Art. Der Landesaufsicht sind 309 Vunternehmungen
durch den Reichokanzler überwiesen. Im übrigen unterstehen
ihr in Preußen rund 15 000, in Bayern 2500 und
in Baden 900 Bünternehmungen.
Literatur: Außer den Angaben bei den Spezialartikeln:
Manes, Art. „Bersicherungswesen“ im WB
der Bolkswirtschaft; Ehren berg, Emminghaut,
Manes, Art. „Versicherungsrecht“, Versicherungswesen“,