Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Bur  Lehre  von  der  Interzession.  217

tution  vorgeschriebene  Form  der  Interzession  nicht
beobachtet  worden  ist,  bei  den  Bestimmungen  des
Pandektenrechts:

a)  Wenn  die  Frau  mit  Verheimlichung
ihrer  Absicht  als  Selbstschuldnerin  interzedirt,
  die  von  einem  andern  beabsichtigte  obligatorische
  Verbindlichkeit  auf  sich  nimmt,  ohne  daß
der  Gläubiger  weiß,  daß  sie  für  einen  andern,  und
somit  als  Interzeventin,  kontrahire.  Hier  ist
nach  dem  Panvektenrechte  die  Frau  obligirt  und
ihre  Einrede  ausgeschlossen  252).  (Wer  die  Nullität
  der  Interzession  in  diesem  Fall  annimmt,
müßte  jedenfalls  dem  getäuschten  Gläubiger  die
actio  institutoria  gegen  den  eigentlichen  Schuldner
  und  nach  Umständen  gegen  die  Frau  eine  doli
actio  einräumen.)

b)  Wenn  die  interzedirende  Frau  arglistig,
etwa  bei  Abschließung  des  Geschäfts  durch  Brief
oder  Mittelspersonen,  in  dem  Gläubiger  die  Meilnung
  erweckt  oder  unterhält,  daß  die  Interzession
von  einer  Mannsperson  übernommen  werde.
Hier  wird  ihre  Interzession  gegen  ihre  oxceptio
S.  C.  Vellejani  durch  die  replica  doli  aufrecht
erhalten.  (Anhänger  der  herrschenden  Meinung
müßten  auch  hier  lediglich  auf  die  doli  actio  verweisen.)


c)  Wenn  die  Frau  bei  der  Abschließung  des
Geschäfts  gleichsam  hinter  den  Kulissen  bleibt,  wenn
sie  also  zwar  interzedirt  aber  ohne  daß  der
Gläubiger  überhaupt  von  vieser  ihrer
Interzession  weiß  —  was  eben  in  dem  unserer
  Betrachtung  vorliegenden  Fall  Statt  findet,
wenn  sie  dem  Schuldner  eine  Sache  zum  Versetzen
herleiht,  ohne  daß  der  Gläubiger  von  ihrem  Eigenthum
  in  Kenntniß  gesetzt  wird.  Wir  behaupten
  somit  für  diesen  unsern  Fall  die  fortdauernde

22)  S.  die  Note  17  angef.  Stellen.