Bur Lehre von der Interzession. 217
tution vorgeschriebene Form der Interzession nicht
beobachtet worden ist, bei den Bestimmungen des
Pandektenrechts:
a) Wenn die Frau mit Verheimlichung
ihrer Absicht als Selbstschuldnerin interzedirt,
die von einem andern beabsichtigte obligatorische
Verbindlichkeit auf sich nimmt, ohne daß
der Gläubiger weiß, daß sie für einen andern, und
somit als Interzeventin, kontrahire. Hier ist
nach dem Panvektenrechte die Frau obligirt und
ihre Einrede ausgeschlossen 252). (Wer die Nullität
der Interzession in diesem Fall annimmt,
müßte jedenfalls dem getäuschten Gläubiger die
actio institutoria gegen den eigentlichen Schuldner
und nach Umständen gegen die Frau eine doli
actio einräumen.)
b) Wenn die interzedirende Frau arglistig,
etwa bei Abschließung des Geschäfts durch Brief
oder Mittelspersonen, in dem Gläubiger die Meilnung
erweckt oder unterhält, daß die Interzession
von einer Mannsperson übernommen werde.
Hier wird ihre Interzession gegen ihre oxceptio
S. C. Vellejani durch die replica doli aufrecht
erhalten. (Anhänger der herrschenden Meinung
müßten auch hier lediglich auf die doli actio verweisen.)
c) Wenn die Frau bei der Abschließung des
Geschäfts gleichsam hinter den Kulissen bleibt, wenn
sie also zwar interzedirt aber ohne daß der
Gläubiger überhaupt von vieser ihrer
Interzession weiß — was eben in dem unserer
Betrachtung vorliegenden Fall Statt findet,
wenn sie dem Schuldner eine Sache zum Versetzen
herleiht, ohne daß der Gläubiger von ihrem Eigenthum
in Kenntniß gesetzt wird. Wir behaupten
somit für diesen unsern Fall die fortdauernde
22) S. die Note 17 angef. Stellen.