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Regierungen an die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren, sie ist jedoch
ermächtigt, die Deponirung anderer Papiere gleichen Werthes an der Stelle der
jetzt hinterlegten in der Weise zu gestatten, daß dabei nur Papiere des deutschen
Reiches oder deutscher Staaten oder gute Prioritäten, über deren Güte die Großherzog-
liche Regierung zu befinden hat, als Aequivalent nach Courswerth anzunehmen sind.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den betheiligten vier Regie-
rungen nach Verhältniß der Länge der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke zu.
Artikel 5.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des
Unternehmens die in ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation
von Grundeigenthum für Eisenbahnbauten in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 6.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der
übrigen Regierungen die technische Oberaufsicht und Controle über den Banu, die
Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn einschließlich der Prüfung der
Betriebsmittel.
Die zur Durchführung dieser Oberaufsicht nöthige Unterstützung wird ihr
Seitens der andern Regierungen zugesagt.
Artikel 7.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlagen, insbeson-
dere auch die Bestimmung über Anlage und Einrichtung der Stationen und Halte-
punkte, der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen,
Parallelwege u. s. w. bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Die technische Prüfung und Feststellung wird der Großherzoglich Sächsischen Regie-
rung überlassen, welche sich hierbei bezüglich der das Königlich Sächsische Gebiet
berührenden technischen Fragen zuvor des Einverständnisses der Königlich Sichsi-
schen Regierung versichern, im Uebrigen aber die Wünsche der andern betheiligten
Regierungen thunlichst berücksichtigen wird.
Artikel 8.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die Handhabung der Bahnpolizei steht