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Konzessions-Bedingungen
für die
Sächsisch-Thüringische Ost-West-Bahn Zwickau-Weida.
8. 1.
Der unter der Firma
„Sächsisch= Thüringische Ost-West-Bahn Zwickau-Weida"
zusammengetretenen Aktien-Gesellschaft wird zum Bau und Betriebe einer zweigleisigen
Lokomotiv-Eisenbahn, welche von der Königlich Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn
bei Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern,
Mosen und Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei
Weida führt nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 13. November 1872 und
unter den nachfolgenden weiteren Spezialbestimmungen Konzession ertheilt.
§. 2.
Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen.
Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu treffende Abkommen unter-
liegen jedoch der Genehmigung der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen
Regierung.
8. 3.
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des
Gesellschaftsstatuts.
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Konzes-
sions Bedingungen und dem abgeschlossenen Staatsvertrage widerspricht. Abänder-
ungen des Statuts unterliegen soweit sie zugleich Abänderungen der Vertrags= oder
Konzessions-Bedingungen enthalten, der Genehmigung der dabei betheiligten Regie-
rungen.
S. 4.
Das für das ganze Unternehmen auf Drei Millionen Fünf Hundert
Tausend Thaler festgestellte Grundkapital, einschließlich des zur Verzinsung der
eingezahlten Summen während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs, ist zu zwei