76
3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des
5
—
–
Postwagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesell-
schaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht
der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete be-
rechnet, und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé
(ad. 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn-
gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsend-
ungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Trans-
portmittel leihweise zu stellen.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine wei-
tere, als die unter 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet.
Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung
für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende,
nach Sätzen pro Coupe und Meile und resp. pro Achse und Meile zu
bemessende Hergabe- und Transport-Vergütung.
Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Rei-
nigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren rc. der Eisenbahnpostwagen,
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver-
gütung, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen
unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer
Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem
Postfuhrwerk zurücklegen.
§. 24.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armeebedürf-
nissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzufinden,
welche von dem Bundesrathe des deutschen Reichs für die Staatsbahnen im Bun-
desgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen.
Der Bundestelegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des deutsches Reiches
für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für dieselben
anderweit festgestellt werden mögen.