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§. 25.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Ge-
bietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn
nach vorgängiger mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machender An-
kündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals unter Berücksichtigung
etwaiger Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen,
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln von denen diejenige
Regierung, bezüglich die Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen
wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den
zweiten, und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der
Konzession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise
auf die betreffende Regierung über.
§. 26.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahn-Unternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu
der Genehmigung der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierungen.
§. 27.
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist nächst dem Erlöschen der Konzession und dem Verfalle der
Caution für die ganze Bahn, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber
nicht verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits
erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und
Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
1873. 13