Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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In den, im letzten Absatz des 8. 18 gedachten Fällen, sind die auf die Di- 
vidende der Prioritäts-Stammaktien zur Auszahlung gelangenden Beträge auf den 
vorzulegenden Dividendenscheinen durch Abstempelung zu vermerken. 
Tit. IV. 
General-Versammlungen. 
§. 20. 
Alle General-Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten. 
Die Berufung erfolgt durch die Direktion unter Mittheilung der Tagesord- 
nung mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste späte- 
stens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
§. 21. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im Laufe des zweiten Kalen- 
der-Quartals eines jeden Jahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Banzeit 
und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächstfolgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung derselben sind: 
1) die Wahl der Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes; 
2) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
unter Vorlegung der Jahresrechnungen und der Bilanz des verflossenen 
Jahres (§. 16 al. 4) und deren Vorschlag zur Gewinnvertheilung; 
3) der Revisionsbericht des Aufsichtsrathes; 
4) die Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an die Direktion 
und den Aufsichtsrath; 
5) die Feststellung der Dividende; 
6) die Anträge, welche in Gesellschaftsangelegenheiten der General-Versamm- 
lung von der Direktion, dem Aufsichtsrathe, oder von einzelnen Aktionären 
zur Entscheidung vorgelegt werden. 
§. 22. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden slatt, so oft die Direktion 
oder der Aufsichtsrath dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, 
sowie auf den Antrag von Aktionären gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches, 
1873. 14
	        
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