im Orte vorhanden, so ist in dem
Zeugniß anzufuͤhren, ob sich der Bitt-
steller dem Unterricht derselben unter-
zogen habe, ob mit oder ohne Be-
lohnung.
5) Der Schul-Inspektor, wie ihm die
Eingabe zum Beibericht übergeben
wird, hat gleich nachzusehen, ob nichts
an den so eben angegebenen Erforder-
nissen fehle, und sonach die Ergänzung
anzuordnen, außerdem den Bebbericht
ohne Verzug zu erstatten. Hat der
Schul-Inspektor gegen die in der Bitt-
schrift enthaltenen Angaben nichts zu
erinnern, so kann er dieses mit we-
nigen Worten zu erkennen geben.
Sofort soll er sich über die Bitte
und den Vittsteller seiner Seits nach
allen im vorgehenden Paragraphen
angedeuteten Beziehungen ausführ-
lich äufern. Insbesondere ist zu be-
richten, ob der Bittsteller die zum
fraglichen Dienst notorisch erforderli,
chen Kenntnisse besiße, dazu nicht
etwa aus anderen Gründen, z. B.
wegen krperlicher Gebrechen, untüch-
tig sey, ob er seine Kenntnisse zu er-
weitern bemüht gewesen, und worin
ihm dieses seit der Dienstprüfung be-
fönders gelungen sey, welche Beweise
er gegeben habe, daß er dazu die
96
Conferenzen, die Lesegesellschaft, die
Ortsschul = Bibliotheb, und andere
Fortbildungs-Anstalten) fleitzig be-
nüße 2c.
4) Sowohl in den Zeugnissen, als in
dem Beiberichte sind Ausdrücke und
Redensarten, mit welchen man eine
bestimmte und gewissenhafte Angabe
der Wahrheit abzulehnen oder zu
umgehen sucht, z. B. „Es ist keine
Anzeige oder Klage vorgekommen.
zu vermeiden.
Kommt der Bittsteller im Laufe
eines halben Jahrs um mehrere
Schuldienste insbesondere ein, so där-
fen sich die Schul-Commission und
der Schul-Inspektor kürzer fassen,
und auf ihre früheren Zeugnisse be-
rufen, wenn sich indessen keine Ver-
4Anderung, sey es zum Vortheil oder
Nachtheil des Bewerbers, ergeben
hat.
Sollte es sich in der Folge offenba-
ren, daß durch Verschweigen, durch
zweideutige oder gar wahrheitswidrige
Angaben ein Unwürdiger begünstigt
wurde, so wird dieses grobe Vergehen
gegen das dffentliche Wohl eine strenge
Untersuchung und Bestrafung zur
Felge haben. 6
5) Die Bittschriften um Anstellung oder