Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 1 
Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden 
Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güter— 
wagen, die für specielle Transporte verwendet werden. 
. Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schie— 
nenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe vertikal ge- 
messen 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material 
Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht fes-. 
gesetzt. 
Höhenlage der Buffer bei größter Belaftung der 
Wagen . 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material 
Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei 
welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 mir beträgt, in 
Züge mit Personenbeförderung einzustellen. 
Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben 
eines Bufferpaares . 
Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand d der Buffer ge- 
ringer ist als 1720 mm, muß der Durchmesser der Buffer- 
scheiben (§. 13) mindestens 350 mm betragen. 
Zulässige Maaße für bestehendes Material 
Durchmesser der Bufferscheiben 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material 
Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der 
Kopfschwelle der Wagen, bezw. den an derselben vorspringen- 
den Theilen, bei vollständig eingedrückten Buffern parallel mit 
der Längsachse des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des 
; 
Maximum Minimum 
u Minimeter 
1065 1020 
(1070) — 
— 940 
— (6000) 
1760 1710 
(1800) (1700) 
— 340 
–— (300) 
 
	        
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