Metadata : Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

 

 

 

 

Persönl.  Materielles  Recht
Geltungs-  -
gebiet  Allg.  Strafbestimmungen  Militärstrafgesetzbuch  Kriegsgesetze,  Kriegszustand  usw.
VII.  Beurteilung  nach  den  für  deutsche  8157  Abs.  1  MStGB.  §*157  Abs.  1  MStGB.
Ausländische,  Offiziere  gelt.  Vorschriften  (insb.  auch

zum  kriegf.
Heere  zugelassene

Offiziere.

St  GB.),  wenn  der  Kaiser  nicht  besondere
Bestimmungen  getroffen  hat.

 

VIII.
Das  Gefolge
solcher
Offiziere.

 

 

Nach  §*  157  Abs.  2  mit  §+  155  dem
MStG.  unterworfen.

Nach  §  157  Abs.  2  mit  §  155  MSt  GB.  auch  den
Krieasgesetzen  unterworfen.

 

IX.
Kriegsgefangene.


[Das  Haager  Landkriegs-Abkommen
vom  18.  10.  1907  bestimmt  in  der
Anlage  „Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Landkriegs“  (Rl.  1910
S.  107,  134)  Art.  4  Abs.  1:  „Die
K  .  unterstehen  der  Gewalt  der  feindl.
Regierung,  aber  nicht  der  Gewalt  der
Personen  oder  der  Abteilungen,  die  sie
gefangen  genommen  haben“".  Art.  8
Abs.  1:  „Die  Kriegsgefangenen  unterstehen
  den  Gesetzen,  Vorschriften  und
Befehlen,  die  in  dem  Heere  des
Staates  gelten,  in  dessen  Gewalt  sie  sich
befinden.  Jede  Unbotmäßigkeit  kann  mit
der  erforderlichen  Strenge  geahndet
werden.“

Nach  §  158  MStGB.  finden  auf  strafb.
Handlungen  eines  K.  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  Lv#gl.  auch  I§s  3,  71  nach
Maßgabe  seines  Militärranges  entsprechende
  Anwendung.

§  159  enthält  noch  eine  besondere
Strafbestimmung  (Entweichung  unter
Bruch  des  Ehrenworts,  Bruch  des  Ehrenworts
  nach  Entlassung).


Bay.  AllhE.  18.  12.  14  (VBl.  1915
S.  3)  bestimmt  die  unmitt.  und  die  mit
Disz-.strafgewalt  ausgestatteten  Vorgesetzten
  der  KGef.

[Außerdem  ist  jeder  deutsche  Unteroffizier
  als  solcher  ohne  weiteres  Vorgesetzter
  sämtlicher  Kriegsgefangenen  aus
dem  Gemeinenstande,  usw.]

Nach  § 94  MStGB.  gelten  die  Kriegsgesetze  in
Ansehung  derj.  Kriegsgefangenen  welchen  der
höchste  an  ihrem  Aufenthaltsorte  befehligende  Offizier
  dienstlich  bekanntgemacht  hat,  daß  die  Kriegsgesetze
  für  sie  in  Kraft  treten.

S.  ferner  oben  1  §  92.

 

X.
Personen  des
Soldatenstandes.


 

Hochverrat  und  Landesverrat  (§§  80
bis  93  StGB.).

 

§ 56.  Auf  P.  des  Soldatenstandes,  die

sich  eines  Hoch-  oder  Landesverrats
schuldig  machen,  finden  §§  80—93  StGB.
Anwendung.

 

§ 57  MStWGB.  Wer  im  Felde  einen  Landesverrat
  begeht,  wird  w.  Kriegsverrat  mit  Z.  nicht
unter  10  Jahren  od.  mit  lebensl.  Z.  bestraft.

§ 58.  Wegen  Kriegsverrats  wird  mit  dem  Tode
bestraft,  wer  mit  dem  Vorsatze,  einer  feindl.  Macht
Vorschub  zu  leisten  oder  den  deutschen  oder  verbündeten
  Truppen  Nachteil  zuzufügen:

1.  eine  der  im  §  90  St  GB.  bezeichneten  strafb.

Handlungen  begeht  (usw.  Ziff.  2—12).

2.  Wege  od.  Telegraphenanstalten  zerstört  oder
unbrauchbar  macht,