Persönl. Materielles Recht
Geltungs- -
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
VII. Beurteilung nach den für deutsche 8157 Abs. 1 MStGB. §*157 Abs. 1 MStGB.
Ausländische, Offiziere gelt. Vorschriften (insb. auch
zum kriegf.
Heere zugelassene
Offiziere.
St GB.), wenn der Kaiser nicht besondere
Bestimmungen getroffen hat.
VIII.
Das Gefolge
solcher
Offiziere.
Nach §* 157 Abs. 2 mit §+ 155 dem
MStG. unterworfen.
Nach § 157 Abs. 2 mit § 155 MSt GB. auch den
Krieasgesetzen unterworfen.
IX.
Kriegsgefangene.
[Das Haager Landkriegs-Abkommen
vom 18. 10. 1907 bestimmt in der
Anlage „Ordnung der Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs“ (Rl. 1910
S. 107, 134) Art. 4 Abs. 1: „Die
K . unterstehen der Gewalt der feindl.
Regierung, aber nicht der Gewalt der
Personen oder der Abteilungen, die sie
gefangen genommen haben“". Art. 8
Abs. 1: „Die Kriegsgefangenen unterstehen
den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des
Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich
befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit
der erforderlichen Strenge geahndet
werden.“
Nach § 158 MStGB. finden auf strafb.
Handlungen eines K. die Vorschriften
dieses Gesetzes Lv#gl. auch I§s 3, 71 nach
Maßgabe seines Militärranges entsprechende
Anwendung.
§ 159 enthält noch eine besondere
Strafbestimmung (Entweichung unter
Bruch des Ehrenworts, Bruch des Ehrenworts
nach Entlassung).
Bay. AllhE. 18. 12. 14 (VBl. 1915
S. 3) bestimmt die unmitt. und die mit
Disz-.strafgewalt ausgestatteten Vorgesetzten
der KGef.
[Außerdem ist jeder deutsche Unteroffizier
als solcher ohne weiteres Vorgesetzter
sämtlicher Kriegsgefangenen aus
dem Gemeinenstande, usw.]
Nach § 94 MStGB. gelten die Kriegsgesetze in
Ansehung derj. Kriegsgefangenen welchen der
höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier
dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegsgesetze
für sie in Kraft treten.
S. ferner oben 1 § 92.
X.
Personen des
Soldatenstandes.
Hochverrat und Landesverrat (§§ 80
bis 93 StGB.).
§ 56. Auf P. des Soldatenstandes, die
sich eines Hoch- oder Landesverrats
schuldig machen, finden §§ 80—93 StGB.
Anwendung.
§ 57 MStWGB. Wer im Felde einen Landesverrat
begeht, wird w. Kriegsverrat mit Z. nicht
unter 10 Jahren od. mit lebensl. Z. bestraft.
§ 58. Wegen Kriegsverrats wird mit dem Tode
bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindl. Macht
Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten
Truppen Nachteil zuzufügen:
1. eine der im § 90 St GB. bezeichneten strafb.
Handlungen begeht (usw. Ziff. 2—12).
2. Wege od. Telegraphenanstalten zerstört oder
unbrauchbar macht,