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dem Königl. Steuer-Collegium mitzu-
Sbeilen.
Bei Dienst-Anstellungen sollen die Fürst-
lichen Unterthanen, so weit sie dazu be-
Hühigt sind, besonders berücksichtigt werden.
Die besonderen Bestimmungen rücksicht-
lich der Uebernahme einiger der gegenwär-
tig im Fürstenthum angestellten Zoll-Die-
ner sind in den dieser Convention beigefüg-
ten, und mit ihr gleich verbindliche Kraft
babenden Zusaß-Ariikeln festgesetzt.
5 12.
Die Zoll-Aemter in dem Fürstenthum
werden den Namen:
„„ Königlich Württembergisches und
Fürstlich= Hohenzollern = Hechingen-
sches Zoll-Amt“
führen, und das Königliche und Fürstli-
che Wappen soll bei den Erhebungsstellem
und Lagerhäusern angeschlagen werden.
# 15.
Die Kosten der Verwaltung, der Zoll-
Einrichtung und der gesammrten Zoll-Auf-
ficht werden von der Krone Württemberg
ohne einen Beitrag vom den Fuͤrstlichen
Cassen aus den theilbaren Joll-Gefällen
bestritten.
Für das in Hechingen, falls es von der-
Fürstlichen. Regierung gewünscht wird,
herzustellende Lagerhaus übernimmt sie
die Verpflichtung, ein angemessenes Local
auszamitteln, wovon, wenn die Gemeinde
dasselbe nicht gegen den Bezug der Waag-
und Lager-Gelder abtreten wollte, die Zoll-
Verwaltung einen billigen Miethzins zu
entrichten, alsdann aber die Waag= und
Lager-Gelder für sich zu beziehen hat.
K. 24.
Der Anfangs-Termin der Vollziehung
des Vertrags ist der der Einführung des
neuen Zoll-Gesetzes. Die Dauer des Ver-
trags wird, insofern die im g.r er-
wähnte Voraussehung nicht eintreten sollte,
auf einen Zeitraum von zehn Jahren fest-
gesett, innerhalb welchem Zeitraum von
keiner Seite eine Aufkündigung Statt fin-
det. Wenn vor dem Ablaufe ver für die
Dauer des Vertrags bestimmten Zeit nicht
ein Jahr zuvor die Anzeige von der Auf-
kündigung desselben erfolgt, so wird er
als für ein weiteres Jahr ftillschweigend
verlängert angesehen.
. 15.
Das Fuͤrstenthum hat waͤhrend der
Dauer der Vereinigung an den Vorthei-
len aller von der Krone Württemberg mit
auswärtigen Stanten abzuschließenden Han-
dels-Verträge Theil zu nehmenz; auch wird