Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

585 
dem Königl. Steuer-Collegium mitzu- 
Sbeilen. 
Bei Dienst-Anstellungen sollen die Fürst- 
lichen Unterthanen, so weit sie dazu be- 
Hühigt sind, besonders berücksichtigt werden. 
Die besonderen Bestimmungen rücksicht- 
lich der Uebernahme einiger der gegenwär- 
tig im Fürstenthum angestellten Zoll-Die- 
ner sind in den dieser Convention beigefüg- 
ten, und mit ihr gleich verbindliche Kraft 
babenden Zusaß-Ariikeln festgesetzt. 
5 12. 
Die Zoll-Aemter in dem Fürstenthum 
werden den Namen: 
„„ Königlich Württembergisches und 
Fürstlich= Hohenzollern = Hechingen- 
sches Zoll-Amt“ 
führen, und das Königliche und Fürstli- 
che Wappen soll bei den Erhebungsstellem 
und Lagerhäusern angeschlagen werden. 
# 15. 
Die Kosten der Verwaltung, der Zoll- 
Einrichtung und der gesammrten Zoll-Auf- 
ficht werden von der Krone Württemberg 
ohne einen Beitrag vom den Fuͤrstlichen 
Cassen aus den theilbaren Joll-Gefällen 
bestritten. 
Für das in Hechingen, falls es von der- 
Fürstlichen. Regierung gewünscht wird, 
herzustellende Lagerhaus übernimmt sie 
die Verpflichtung, ein angemessenes Local 
auszamitteln, wovon, wenn die Gemeinde 
dasselbe nicht gegen den Bezug der Waag- 
und Lager-Gelder abtreten wollte, die Zoll- 
Verwaltung einen billigen Miethzins zu 
entrichten, alsdann aber die Waag= und 
Lager-Gelder für sich zu beziehen hat. 
K. 24. 
Der Anfangs-Termin der Vollziehung 
des Vertrags ist der der Einführung des 
neuen Zoll-Gesetzes. Die Dauer des Ver- 
trags wird, insofern die im g.r er- 
wähnte Voraussehung nicht eintreten sollte, 
auf einen Zeitraum von zehn Jahren fest- 
gesett, innerhalb welchem Zeitraum von 
keiner Seite eine Aufkündigung Statt fin- 
det. Wenn vor dem Ablaufe ver für die 
Dauer des Vertrags bestimmten Zeit nicht 
ein Jahr zuvor die Anzeige von der Auf- 
kündigung desselben erfolgt, so wird er 
als für ein weiteres Jahr ftillschweigend 
verlängert angesehen. 
. 15. 
Das Fuͤrstenthum hat waͤhrend der 
Dauer der Vereinigung an den Vorthei- 
len aller von der Krone Württemberg mit 
auswärtigen Stanten abzuschließenden Han- 
dels-Verträge Theil zu nehmenz; auch wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.