Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

118. 
Absch nitt I. 
Verwendung des Tilgungs-Fonds. 
  
Zu Ablösung von Passio-Kapitalien waren in diesem Jahre zu verwenden: 
1.) Rückstand vom vorigen Jahr ... 
-.)DiesjährigerotdentlicherTilgungs-.Fonbs. 
Z.)Zins-Ersparnisse,undzwar:. 
a) durch Kapital-Abloͤsungen vor den Verfall-Terminen 
b) durch Kapital-Abloͤsungen überhaupt, da der Zinsen-Zah- 
lungs-Fonds zu Tilgung sowohl der laufenden Zinsen, als 
der Zinsen-Ruͤckstaͤnde aus den in diesem Jahr von den 
neuen Landes, Theilen übernommenen Schulden, nick: hin- 
gereicht hat, sondern das weitere Bedürfniß von dem Vor- 
raths= Kapital gedeckt werden mußte 
4.) Heimbezahlte Aktiv-Kapitaliien .. 
5.) Zu Deckung der über den Tilgungs= Fonds wu 
Kapitalien aufgenommene neue Anlehen 
Summe 
Hieran wurden zu Ablösungen von Passio-Kapitalien verwendet 
Rest 
welche theils noch nicht vollständig eingegangen waren, theils 
zu Bezahlung schon verfallener, von den Gläubigern aber nicht 
bezogener, gleichwohl aufgekündigter Kapitalien, und zu Ab- 
lösungen in den nächsten Monaten verwendet worden sind. 
  
  
  
  
fl. kr. 
19,372 1½671 
1:25000— 
4,:250 
20, 8605%% 
412, 025 — 
1681,522 4334 
494,190 19 
87,5332 243 
Außerdem besteht noch ein besonderer Tilgungs-Fonds, welcher durch das Gesetz 
vom 22. Juni 1820 der Finanz-Verwaltung zu Deckung des Ausfalls wegen des auf- 
geschobenen Verkaufs von 200,000 Scheffeln Früchte auf künftigen Wieder-Ersaßtz 
üäberlassen worden, mit betragenden —.: 536, 159 fl. 50 kr.
	        
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