Gerichts-Depositorien verwahrt wer-
den, wenn darum von den Vethei-
ligten ausdrücklich gebeten wird, und
zu diesem Behufe die Urkunden ver-
schlossen den Gerichten übergeben
werden.
Soviel alsdann:
# .) die bereits gerichtlich hinterlegten
Dokumente der fraglichen Art belangt,
so sollen:
a) die verschlossen übergebenen fort-
während in den Gerichts-Depositorien
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verwahrt bleiben; dagegen:
b) die offen eingereichten an die Re-
gistraturen abgegeben werden, wenn die
Betheiligten nicht innerhalb sech-
Wochen gleichfalls um die fortwahrende
Aufbewahrung in den Deposttorien
ansuchen.
Nach dieser Anordnung haben sämtliche
Gerichte und die sonst Betheiligten sich zu
achten.
Stuttgart den 14. Februar 1325.
Maucler.
z. Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals.
Straf-Erkenntniß gegen den D. Keßler zu Oppenweiler.
In der von dem Criminalamt Stutt-
gart gegen den vormaligen ständischen Ab-
geordneten D. Keßler, von Oppenweiler,
Oberamts Backnang, geführten Unter-
suchungssache wurde auf die von dem An-
geschuldigten gegen das Erkenntniß des
Eriminal-Senats des Gerichtshofs für
den Neckar-Kreis vom 28. August erho-
bene Beschwerde von dem Criminal-Senat
des K. Ober-Tribunals unterm :. De-
cen ber 1824 erkannt:
daß das erstrichterliche Erkenntniß, wo-
durch Rekurrenr wegen schwerer Inju-
rien gegen den Königl. Finanz-Minister,
Geheimen-Rathvon Weckherlin, neben
der Verbindlichkeit zu Bezahlung der
Untersuchungs-Kosten, zu einem vier-
wöchigen Festungs-Arrest verur-
theilt worden, zu bestätigen, dem Re-
kurrenten dabei der Ersah der in zweir
ter Instanzerwachsenen Kosten zuzuschei-
den, auch dieses Erkenntniß durch das-
Regierungs-Blatt öffemlich bekannt zu
machen sey.
Stuttgart den 1. Februar 1825.
Majer.