Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, die Bestimmungen betreffend, welche beim Verkanf des von den Weinberg Besitzern einge- 
kellerten diesjährigen Weins (von Martini a324 bis Gcorgii 1625) zu beobachten sind. 
Nachdem Seine Königliche Majer- 
stät vermöge höchster Entschließung vom 
5. December 1834 (Regierungs = Blatt 
Rro. 66) zugenehmigen geruht haben, daß 
der von Weinberg= Besißern ringekellerte 
dießjährige Wein, wenn er zwischen Mar- 
tini 134 und Georgii 13:5 aus dem 
Reller von den Producenten selbst verkauft 
wird, accisefrei gelassen werden solle, so 
sind zu Vollziehung dieser Bestimmung und 
Abwendung möglicher Mißbräuche folgende 
Anordnungen zu treffen: « 
1.) Ist es norhwendig, daß sogleich der 
Vorrath jedes einzelnen Weinberg-= 
Besitzers von eingekellertem dieß jäh- 
rigen Wein mirelst pflichtgemäßer 
Angabe, durch die Orts-Worsteher auf- 
genommen wird, welche das hierüber 
zu fertigende spezielle Verzeichniß dem 
Orts-Accifer zuzustellen haben. 
#.) Bei dem Verkauf solcher Weine 
hat der Verkäufer dem Orts- Acciser 
Anzeige davon zu machen, welcher 
sodann das verbaufte Quantum in 
dem Vorraths-Verzeichniß bemerkt, 
um durch diese Controle zu bewirken, 
daß nicht mehr Wein accisefrei ver- 
kauft werden kann, als der angegebene 
Vorrath beträgt. 
3.) Muß bei solchen Wein-Verkäufen 
der Unterkäufer beigezogen werden, 
der den im AcMcise-Geseß ausgustellen 
befohlenen Ladschein ertheilt, worin 
aber noch besonders von demselben zu 
beurkunden ist, daß es ein im Herbst 
1824 eingekellerter, selbst erzeugter 
Wein sey. 
Vorstehendes ist auch bei denjenigen 
Ausländern zu beobachten, welche von ih- 
ren eigenen Weinbergen in Württemberg 
den dießjährigen Wein-Ertrag in inldadi- 
schen Kellern liegen haben. 
Stuttgart den 38. December 3374. 
Süöskind.
	        
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