Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Bengel öffentlich vortragen 11— 15 Uhr. 
Pädagogik und Didaktik wird Prof. 
Schmid öffentlich lehren Nachmittags 4— 
5 Uhr. 
Ebenderselbe wird die homileti- 
schen und katechetischen Uebungen 
der Mitglieder des Prediger-Instituts zu 
leiten fortfahren. 
Die Württemberzischen Kirchen- 
und Schulgesetze wird Dekan und Prof. 
Münch erläutern Nachmittags 1—: Uhr. 
Den zweiten Thell der Pastoral-Theo- 
logie wird Oberhelfer l. Preßel Mor- 
gens 6—9 Uhr vortragen. 
Die Uebungen der theologischen 
Gesellschaft werden in einigen Stunden 
der Woche nach Verschiedenheit der Fä- 
cher zu leiten fortfahren Prälat D. v. 
Bengel, D. Wurm, D. Steudel, Prof. 
Schmid und Prof. Klaiber. 
b) Katholische Fakultät. 
Ueber biblische Alterthumskunde 
liest D. Herbst drei Stunden in der 
Woche. 
Die Weissagungen des Propheten Je- 
saia wird derselbe in drel, die Weissa- 
gungen des Propheten Jeremias in zwei 
Stunden wchentlich zu erklären fortfahren. 
Nach Beendigung der Vorlesungen über 
den Jeremias wird er die Propheten 
nach dem Eril zu erklären aufangen. 
155 
Die allgemeine sowohl als die besondere 
Einleitung ins N. T. wird 1. Feil- 
moser fünfmal wöchenrlich vortragen. 
Derselbe erklärt die Briefe an die Co- 
rinthier viermal und die Briefe an die 
Thessalonicenser einmal in der Woche. 
Die christliche Kirchengeschichte 
seöt Privatdocent Möhler in sieben ws- 
chentlichen Stunden fort. 
Derselbe wird in patristischen Ue- 
bungen Augustin's, Chrysostomus und 
Theodorets Erklärungen des Briefes an 
die Römer vortragen. 
Die Grundsäße der apologetischen Theo- 
logie lehrt D. v. Srey dreimal wöchent- 
lich. 
Die Vorlesungen über die Dogmatik 
sebt derselbe in sieben wöchentlichen 
Stunden fort. 
Die Vorträge über die christliche Sit- 
tenlehre wird D. Hirscher wöchentlich 
fünfmal fortsetzen. 
In eben so viel Stunden trägt derselbe 
die Pastoral-Theologie und Liturgik 
vor. Zugleich wird er homiletische und kate- 
chetische Uebungen anstellen. 
Die Vorlesungen über das katholische 
Kirchenrecht werden noch besonders an- 
gezeigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.