Vorschrift, wornach dem Oberamtmann
in Gemeinschaft mit dem Weginspektor die
Aussicht über die von dem Staate zu unter-
haltenden Straßen und Brücken und über
deren Erhaltung in seinem Bezirke ob-
liegt.
K. 2.
In Folge dieser Obliegenheit hat der
Oberamtmann dem Zustande der in seinem
Amtobezirke befindlichen Straßen und Brü-
cken nach den in dem kaum erwähnten Art. 1
bezeichneten Rücksichten seine fortwäh-
rende Aufmerksamkeit zu widmen, die zu
seiner Kenntniß gelangenden Mängel, im
Fall solche durch unmittelbare Erinnerun-
gen an die Wegknechte, Akkordanten u. s. w.
nicht zu heben seyn sollten, zur Kenntniß
des Straßenbau= Inspektors oder nach
Befinden der Umttände der vorgesetzten
Kreis= Regierung zu bringen, außerdem
aber alljährlich auf den . Juli einen aus-
föhrlichen Hauptbericht über den Zustand
der Staats-Strasien in seinem Bezirke,
über die Ursachen ihrer Mängel und über
die Mittel zu Verbesserung derselben zu
erstatten.
(. 3.
Dem Straßenbau-Inspektor liegt es ob,
bei Gelegenheit seiner Besichtigungs-Reisen
mit dem Oberamtmann über den Zustand
165
der Straßen mündliche Rücksprache zu
pflegen, dessen Wünsche und Bemerkun-
gen zu vernehmen, und denselben von allen
auf dessen Veranlassung getroffenen oder
sonst erheblichern Anordnungenn Straßen-
bau-Sachen in Kenntniß zu seßen.
K. 4.
Der Jahrs-Etat sowohl als die einzelnen
Veranschläge werden von dem Straßenbau-
Inspektor unmittelbar und in einfacher
Ausfertigung an die Kreis-Regierung ein-
geschikt, wo die zu den Kanzlei-Akten er-
forderlichen Abschriften gefertigt, die Ori-=
ginale aber nach erfolgter Genehmigung
an den Straßenbau= Inspektor zurückge-
geben werden.
K. 5.
In Absicht auf die wegen Erhaltung
oder Ausbesserung der Staats= Straßen
abzuschließenden Akkorde hat es bei den Be-
stimmungen der Eingangs erwähnten Ver-
ordnung vom 4. Juni 182:, Art. II. . A. 5
sein ungecndertes Verbleiben.
Die Ankäufe von Grundstücken, sey es
nun zu neuen Straßen= Anlagen, oder
zu Steinbrüchen, Kiesgruben, Abrauin=
plähzen 2c. sind durch den Oberamtmann
unter Rücksprache mit dem Straßenbau-
Inspektor zu besocgen.