Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Vorschrift, wornach dem Oberamtmann 
in Gemeinschaft mit dem Weginspektor die 
Aussicht über die von dem Staate zu unter- 
haltenden Straßen und Brücken und über 
deren Erhaltung in seinem Bezirke ob- 
liegt. 
K. 2. 
In Folge dieser Obliegenheit hat der 
Oberamtmann dem Zustande der in seinem 
Amtobezirke befindlichen Straßen und Brü- 
cken nach den in dem kaum erwähnten Art. 1 
bezeichneten Rücksichten seine fortwäh- 
rende Aufmerksamkeit zu widmen, die zu 
seiner Kenntniß gelangenden Mängel, im 
Fall solche durch unmittelbare Erinnerun- 
gen an die Wegknechte, Akkordanten u. s. w. 
nicht zu heben seyn sollten, zur Kenntniß 
des Straßenbau= Inspektors oder nach 
Befinden der Umttände der vorgesetzten 
Kreis= Regierung zu bringen, außerdem 
aber alljährlich auf den . Juli einen aus- 
föhrlichen Hauptbericht über den Zustand 
der Staats-Strasien in seinem Bezirke, 
über die Ursachen ihrer Mängel und über 
die Mittel zu Verbesserung derselben zu 
erstatten. 
(. 3. 
Dem Straßenbau-Inspektor liegt es ob, 
bei Gelegenheit seiner Besichtigungs-Reisen 
mit dem Oberamtmann über den Zustand 
165 
der Straßen mündliche Rücksprache zu 
pflegen, dessen Wünsche und Bemerkun- 
gen zu vernehmen, und denselben von allen 
auf dessen Veranlassung getroffenen oder 
sonst erheblichern Anordnungenn Straßen- 
bau-Sachen in Kenntniß zu seßen. 
K. 4. 
Der Jahrs-Etat sowohl als die einzelnen 
Veranschläge werden von dem Straßenbau- 
Inspektor unmittelbar und in einfacher 
Ausfertigung an die Kreis-Regierung ein- 
geschikt, wo die zu den Kanzlei-Akten er- 
forderlichen Abschriften gefertigt, die Ori-= 
ginale aber nach erfolgter Genehmigung 
an den Straßenbau= Inspektor zurückge- 
geben werden. 
K. 5. 
In Absicht auf die wegen Erhaltung 
oder Ausbesserung der Staats= Straßen 
abzuschließenden Akkorde hat es bei den Be- 
stimmungen der Eingangs erwähnten Ver- 
ordnung vom 4. Juni 182:, Art. II. . A. 5 
sein ungecndertes Verbleiben. 
Die Ankäufe von Grundstücken, sey es 
nun zu neuen Straßen= Anlagen, oder 
zu Steinbrüchen, Kiesgruben, Abrauin= 
plähzen 2c. sind durch den Oberamtmann 
unter Rücksprache mit dem Straßenbau- 
Inspektor zu besocgen.
	        
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