Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

175 
Nro. 
14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
— * 4 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Samstag, den 26. Maͤrz 1825. 
Inhalt. 
Kinigl. Dekrete. K. Verordnung, die Venziehung der Bestimmungen der deutschen Bundes-Akte über den 
Gürererwerb der Ausländer betrefend. — Dienst= Nachrichten. 
Verfügungen der Departementoe. Crrichtung eines beständigen evangelischen Pfarr-Vikariats in Pfren- 
dorf. Dizese Nagold. — Stand der geisllichen Wiltwen= Kalse an Martini 18-5. 
Dienst-Erledisungen. 
  
1I. Unmittelbare Könisliche Dekret e. 
K. Verordnung, die Vollziehung der Bestimmungen der deutschen Bundes-Akte über den Gütererwerb 
der Ausländer 
Wilh 
betreffend. 
elm, 
von Gottes Gnaden König von Wuürttemberg. 
Durch den Art. 18 der deutschen Bundes- 
Akte sind die verbündeten Fürsten und freien 
Städte übereingekommen, den Unterthanen 
der deutschen Bundesstaaten neben andern 
Rechten auch die Befugniß zuzusichern, 
Grund,-Eigenthum außerhalb des Staates, 
den sie bewohnen, zu erwerben und zu be- 
sihen, ohne deshalb in dem fremden Staate 
mehreren Abgaben und Lasten unterworsen 
zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.