Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

zweige entbunden, und es ist bei der Ein- 
richtung belassen worden, wonach Ehe- 
sachen von den Oberamtmaͤnnern in Ge- 
meinschaft mit den Dekanen behandelt 
werden. 
Da die Beseitigung jenes voruͤbergehen- 
den Hindernisses inzwischen eingetreten ist, 
indem durch verschiedene gesetzlichen Be- 
stimmungen der Wirkungs= Kreis der 
Oberamts-Gerichte anderwärts beschränkt 
worden; so verordnen Wir nunmehr zu 
endlicher Vollziehung des §. 44 des IV. 
Edikts vom 51. December 1818 nach An- 
hörung Unseres Geheimen-Raths, wie 
folgt: 
G. 1. 
Diejenigen Ehesachen, deren oberste Lei- 
tung und Entscheidung der bestehenden ge- 
setzlichen Einrichtung gemäß den ehegericht- 
lichen Senaten der K. höheren Gerichte 
186 
zusteht, sind den Oberamts-Gerichten zu- 
gewiesen. 
. #2. 
Hienach hat ins Künftige der Oberamts- 
Richter die eben bezeichneten Ehesachen in 
Gemeinschaft mit dem Dekan, innerhalb 
des gesetlich bestimmten Wirkungs-Krei- 
ses, unter der Benennung: 
„Gemeinschaftliches Oberamts-Gericht“ 
zu behandeln. 
g. 3. 
Als Termin für den Uebergang jener 
ehegerichtlichen Geschäfte von den bisheri- 
gen gemeinschaftlichen Oberdmtern an die 
gemeinschaftlichen Oberamts-Gerichte ist 
hiermit der 1. Juli 1825 festgesest. 
Unsere Ministerien der Justiz und des 
Innern sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 4. April 1825. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Freiherr v. Maucler. 
Der probisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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