Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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B.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die Umzugs-Kosten der Ephoren und Professoren au den evangelischen Seminnrien betreffend. 
Vermöge einer Königlichen Entschließung 
vom 11. d. M. find die in der K. Verord- 
nung vom 28. Februar 1818 wegen der 
Umzugs-Kosten der Staatsdiener gegebe- 
nenu Vorschriften in Zukunft mit Außhe= 
bung der bisher beobachteten Normen auch 
auf die Cphoren und Professoren an den 
evangelischen Seminarien in Anwendung 
zu bringen. 
Sruttgart, den 1½. Mai 1825. 
Schmidlin. 
Der K. Direktion der öffentlichen Bibliothek. 
Bekanntmachung, das Entlehnen von Büchern bei der K. dffentlichen Bibliothek betreffend. 
Die unterzeichnete Stelle, um das Eigen- 
thum der Königlichen öffentlichen Biblio= 
thek zu sichern, und zu verhüten, daß nicht 
durch die Mißbrauche Einzelner viele An- 
dere an der Benuczung dieser Austalt ge- 
bindert werden, bringt hiemir, nach ge- 
schebener Anfrage bei dem K. Ministerium 
des Innern, zur öffentlichen Kenntniß: 
1.) daß Jeder, der von der K. öffentli- 
chen Bibliothet ein Buch lehnungs- 
weise erhült, wenn nicht von Anfang 
an ein kürzerer Termin bestimmt wird, 
#oder dasselde aus besonderem Anlaß 
vor Ablauf des Termins zurückgefor- 
dert wird, das Buch nach sechs Wo- 
chen unfehlbar zuräckzugeren hat, und 
nur dann gegen Ernenerung des Em- 
pfangscheins auf weitere sechs Wochen 
zurückerhält, wenn sich in der Zwischen- 
zeit nicht ein anderer Berechtigter um 
das Buch gemeldet hat; 
#2.) daß an Jeden, der in Beobachtung 
dieser Vorschrift auch nur bei einem 
einzigen Buche säumig ist, vor Beob- 
achrung derselben ein weiteres Buch 
nicht abgegeben werden kann; 
3.) daß außerdem noch diejenigen, welche 
sich in der vorschriftmäßigen Zurück- 
gabe entlehnter Bücher säumig zeigen, 
oder sonst die Vorschriften, welche für 
die Auslehnung der Bücher aus der 
öffentlichen Bibliothek bestehen, miß- 
achten, von drei zu drei Monaten dem 
K. Ministerium des Innern und des
	        
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