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B.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Die Umzugs-Kosten der Ephoren und Professoren au den evangelischen Seminnrien betreffend.
Vermöge einer Königlichen Entschließung
vom 11. d. M. find die in der K. Verord-
nung vom 28. Februar 1818 wegen der
Umzugs-Kosten der Staatsdiener gegebe-
nenu Vorschriften in Zukunft mit Außhe=
bung der bisher beobachteten Normen auch
auf die Cphoren und Professoren an den
evangelischen Seminarien in Anwendung
zu bringen.
Sruttgart, den 1½. Mai 1825.
Schmidlin.
Der K. Direktion der öffentlichen Bibliothek.
Bekanntmachung, das Entlehnen von Büchern bei der K. dffentlichen Bibliothek betreffend.
Die unterzeichnete Stelle, um das Eigen-
thum der Königlichen öffentlichen Biblio=
thek zu sichern, und zu verhüten, daß nicht
durch die Mißbrauche Einzelner viele An-
dere an der Benuczung dieser Austalt ge-
bindert werden, bringt hiemir, nach ge-
schebener Anfrage bei dem K. Ministerium
des Innern, zur öffentlichen Kenntniß:
1.) daß Jeder, der von der K. öffentli-
chen Bibliothet ein Buch lehnungs-
weise erhült, wenn nicht von Anfang
an ein kürzerer Termin bestimmt wird,
#oder dasselde aus besonderem Anlaß
vor Ablauf des Termins zurückgefor-
dert wird, das Buch nach sechs Wo-
chen unfehlbar zuräckzugeren hat, und
nur dann gegen Ernenerung des Em-
pfangscheins auf weitere sechs Wochen
zurückerhält, wenn sich in der Zwischen-
zeit nicht ein anderer Berechtigter um
das Buch gemeldet hat;
#2.) daß an Jeden, der in Beobachtung
dieser Vorschrift auch nur bei einem
einzigen Buche säumig ist, vor Beob-
achrung derselben ein weiteres Buch
nicht abgegeben werden kann;
3.) daß außerdem noch diejenigen, welche
sich in der vorschriftmäßigen Zurück-
gabe entlehnter Bücher säumig zeigen,
oder sonst die Vorschriften, welche für
die Auslehnung der Bücher aus der
öffentlichen Bibliothek bestehen, miß-
achten, von drei zu drei Monaten dem
K. Ministerium des Innern und des