Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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gemessene Weise abzuändern, und na- 
mentlich bei Verpfändung fremder 
Liegenschaften diejenige Form zu wäh- 
len, welche für den häufigern Fall 
der Stellung der Pacht-Cautionen 
durch Verpfändung fremder Objekte, 
(unten Nro. II. Formular Litl. E) vor- 
Feschrieben ist. 
II. Bei der Ausstellung der Cautionen der 
Nächter K. Staats-Domänen oder an- 
derer zum Eigenthum des Staates ge- 
höriger Objekte ist für die Zukunft 
1) hinsichtlich des Betrages der Sicher- 
ner im Fall der Verpfändung einer 
gerichtlich versicherten Capital-Forde- 
rung ein beglaubigter Auszug aus 
dem Unterpfands-Buche, welches die 
Pfand= Bestellung für die gerichtlich 
versicherte Capital-Forderung ent- 
hält, über den erfolgten Eintrag der 
Verpfändung derselben zum Zwecke 
der Cautions-Leistung (Pfand-Geses 
Art. 34, 35) der Cautions-Urkunde 
angeschlossen werde. 
4) Um auf dem Vermögen der Ehefrau, 
welche sich, wie früher, als Haupt- 
schuldnerin für alle Forderungen, welche 
aus der Amts- und Cassen-Verwal- 
tung ihres Ehemanns erwachsen, zu 
verbürgen hat, so wie der etwa ein- 
tretenden übrigen Bürgen, ein allge- 
meines Vorzugesrecht in vierter Elasse 
für die K. Staats-Casse zu erwerben, 
haben dieselbe ihre Bürgschafts-Ver- 
schreibungen nach Maasgabe des Art. 
15 des Prioritäts= Geseßes durch den 
Orts-Vorstand oder Ober-Amterich- 
ter auf die in den Formularien ange- 
zeigte Weise beurkunden zu lassen. 
5) Für den Fall, daß ein Cassen-Be- 
amter mittelst Verpfändung fremder 
Liegenschaften oder Capital- Forderun- 
gen Caution stellt, ist das Formular 
der Cautions= Urkunde guf eine an- 
heits= Leistung noch der frühere Maas- 
stab in Anwendung zu bringen. 
Es hat daher der Pächter eine dem 
Anschlag des Guts-Jnventars und 
des anderthalbfachen Vetrages des 
jährlichen Pachtschillings gleichkom= 
mende Summe durch Special-Unter- 
pfänder dergestalt zu decken, daß der 
Schägungswerth der gerichtlich zu 
verpfündenden Grundsiücke sich wie- 
derum auf den anderthalbfachen Be, 
trag der zu leistenden Cautions-Sum- 
me zu belaufen hat, daß ferner die 
Verpsändung von Capital-Forderun= 
gen, welche nicht bei inländischen öffent- 
lichen Cassen angelegt sind, nur in 
dem Falle zulässig ist, wenn das Ca- 
pltal durch gerichtliche Hppotheken
	        
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