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gemessene Weise abzuändern, und na-
mentlich bei Verpfändung fremder
Liegenschaften diejenige Form zu wäh-
len, welche für den häufigern Fall
der Stellung der Pacht-Cautionen
durch Verpfändung fremder Objekte,
(unten Nro. II. Formular Litl. E) vor-
Feschrieben ist.
II. Bei der Ausstellung der Cautionen der
Nächter K. Staats-Domänen oder an-
derer zum Eigenthum des Staates ge-
höriger Objekte ist für die Zukunft
1) hinsichtlich des Betrages der Sicher-
ner im Fall der Verpfändung einer
gerichtlich versicherten Capital-Forde-
rung ein beglaubigter Auszug aus
dem Unterpfands-Buche, welches die
Pfand= Bestellung für die gerichtlich
versicherte Capital-Forderung ent-
hält, über den erfolgten Eintrag der
Verpfändung derselben zum Zwecke
der Cautions-Leistung (Pfand-Geses
Art. 34, 35) der Cautions-Urkunde
angeschlossen werde.
4) Um auf dem Vermögen der Ehefrau,
welche sich, wie früher, als Haupt-
schuldnerin für alle Forderungen, welche
aus der Amts- und Cassen-Verwal-
tung ihres Ehemanns erwachsen, zu
verbürgen hat, so wie der etwa ein-
tretenden übrigen Bürgen, ein allge-
meines Vorzugesrecht in vierter Elasse
für die K. Staats-Casse zu erwerben,
haben dieselbe ihre Bürgschafts-Ver-
schreibungen nach Maasgabe des Art.
15 des Prioritäts= Geseßes durch den
Orts-Vorstand oder Ober-Amterich-
ter auf die in den Formularien ange-
zeigte Weise beurkunden zu lassen.
5) Für den Fall, daß ein Cassen-Be-
amter mittelst Verpfändung fremder
Liegenschaften oder Capital- Forderun-
gen Caution stellt, ist das Formular
der Cautions= Urkunde guf eine an-
heits= Leistung noch der frühere Maas-
stab in Anwendung zu bringen.
Es hat daher der Pächter eine dem
Anschlag des Guts-Jnventars und
des anderthalbfachen Vetrages des
jährlichen Pachtschillings gleichkom=
mende Summe durch Special-Unter-
pfänder dergestalt zu decken, daß der
Schägungswerth der gerichtlich zu
verpfündenden Grundsiücke sich wie-
derum auf den anderthalbfachen Be,
trag der zu leistenden Cautions-Sum-
me zu belaufen hat, daß ferner die
Verpsändung von Capital-Forderun=
gen, welche nicht bei inländischen öffent-
lichen Cassen angelegt sind, nur in
dem Falle zulässig ist, wenn das Ca-
pltal durch gerichtliche Hppotheken