Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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die Aechtheit ihrer vorstehenden Bürgschafts-Verschreibung zu Bewirkung eines allge- 
meinen Vorzugsrechts für die K. Staats-Casse auf ihrem Vermögen beurkunden zu 
lassen, und daß dieselbe mir persdnlich bekannt seye. 
Schaltheiß (Oberamts „ Richter) 
Wir, die unterzeichneten Mitglieder der Unterpfands -Behörde zu N (Ober- 
amts-Bezirks X) beurkunden hiemit, daß 
1) der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserem Protokolle Seitet . . be- 
HKatigt worden; 
2) die Ehefrau auf die, in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise auf ihre be- 
sondere weibliche Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger Belehrung über dieselbe 
Verzicht geleistet hat; 
5) daß die Caventen als Eigenthümer der vorhin beschriebenen Güter in die 
Güter-Bücher eingetragen sind, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben 
(oder, daß sie dessen Eigenthum durch den Kauf-Brieß, durch die Theilungs- 
Akten, nachgewiesen haben); daß 
4) soweit wir aus unseren Unterpfands = und Güter-Büchern ersehen konnten, 
die vorstehende Güter noch nicht im Besondern öffentlich verpfändet sind, und 
daß auf denselben auch kein Eigenthums= Vorbehalt, oder kein anderes die 
Sicherheit des Gläubigers gefährdendes Recht haftet; 
(oder, daß auf diesen Gütern, soweit wir aus den Unterpfands= und Gü- 
ter-Büchern ersehen lonnten, nur folgende öffentliche Unterpfands= oder 
andere vorzüglichere Rechte haften u. s. w.) daß ferner 
5) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen des Schuld- 
ners dieser Verpfündung nicht im Wege steht; daß endlich 
6) der oben bemerbte Anschlag der Güter von uns nach den laufenden Preisen 
mit Gewissenhafeigkeit gemacht worden ist; daher wir 
5) diese Unterpfands-Vestellung bei versammelter Unterpfands-Vehörde beschlos- 
sen, auch diesen Beschluß sogleich durch Eintragung der Unterpfänder in un-
	        
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