Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

gewiesen, oder vom Schullehrer-Stande 
ganz ausgeschlossen werden. 
Dieser Prüfung haben sich auch dieje- 
nigen Schulamts-Candidaten zu unterwer- 
sen, die ihre Bildung in einem Privat-= 
Seminar vollendet haben. 
IV. Von den Verhältnissen der Seminaristen. 
. 20. 
Die Seminaristen erhalten den Unter- 
richt in dem Seminar unentgeldlich und- 
genießen in dem Gebäude der Anstalt freie- 
Wohnung und Heizung- 
Auch besireitet die Anstalt die Kosien 
für die Beleuchtung des Speise-Saals, 
der Schlaf-Siäle und Gänge. 
§. 21. 
Den Aufwand für Kost, vorschriftmäßi- 
ge Kleidung, Wäsche, Bücher, Schreib- 
Materialien 2c. hat jeder Zoögling aus ei- 
genen Mitteln zu bestreiten. 
Uebrigens wird von Seite der Anstalt 
für die Befriedigung der gemeinsamen Be- 
dürfnisse der Seminaristen auf möglichst 
wohlfeile Weise Sorge getragen. 
K. 2. 
Kranke Zöglinge werden, wenn nicht 
die Krankheit eine ansteckende oder beson- 
ders langwierige ist, in der Ansalt selbst. 
auf ihre Kosten verpflegt. 
g. 253 
Zur Sicherheit fuͤr die Bezahlung des 
den Zoͤglingen obliegenden Aufwandes hat 
jeder derselben in der ersten Woche eines 
jeden Halbjahrs die erforderliche Geld- 
Summe bei dem mit der Rechnungsfuͤhrung 
beauftragten Hauptlehrer zu hinterlegen. 
g. 24. 
Jedes Jahr werden nach Zulassung der 
für die Anstalt ausgesetzten Geldmittel an 
die besonders bedürftigen Zöglinge, als 
Beitrag zu den Kosten ihres Bildungs- 
Laufes, aus der Kasse der Anstalt Stipen- 
dien abgereicht. 
Ueber die Vertheilungsweise dieser Sti- 
pendien werden, sobald die jahrlich zu. ver- 
theilende Summe einmal feütgesetzt wer- 
den kann, besondere Bestimmungen gege- 
ben werden. 
g. 26. 
Jeder Seminarist uͤbernimmt mit sei- 
nem Eintritt in das Seminar die Verbind- 
lichkeit, sich fuͤr den Beruf des deutschen 
Schullehrers sittlich und geistig mit allem 
Fleiße auszubilden, und sich dereinst 
ausschließend dem Dienste der vaterlaͤndi- 
schen Elementar= und Real-Schule zu 
widmen. 
Während seines Aufenthalts im Semi- 
nar hat er sich den Statuten des Hauses 
gemäs zu betragen, insbesondere gegen 
die Vorsteher, Lehrer und Aufseher an 
der Anstalt sich gehorsam zu bezeigen,
	        
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