gewiesen, oder vom Schullehrer-Stande
ganz ausgeschlossen werden.
Dieser Prüfung haben sich auch dieje-
nigen Schulamts-Candidaten zu unterwer-
sen, die ihre Bildung in einem Privat-=
Seminar vollendet haben.
IV. Von den Verhältnissen der Seminaristen.
. 20.
Die Seminaristen erhalten den Unter-
richt in dem Seminar unentgeldlich und-
genießen in dem Gebäude der Anstalt freie-
Wohnung und Heizung-
Auch besireitet die Anstalt die Kosien
für die Beleuchtung des Speise-Saals,
der Schlaf-Siäle und Gänge.
§. 21.
Den Aufwand für Kost, vorschriftmäßi-
ge Kleidung, Wäsche, Bücher, Schreib-
Materialien 2c. hat jeder Zoögling aus ei-
genen Mitteln zu bestreiten.
Uebrigens wird von Seite der Anstalt
für die Befriedigung der gemeinsamen Be-
dürfnisse der Seminaristen auf möglichst
wohlfeile Weise Sorge getragen.
K. 2.
Kranke Zöglinge werden, wenn nicht
die Krankheit eine ansteckende oder beson-
ders langwierige ist, in der Ansalt selbst.
auf ihre Kosten verpflegt.
g. 253
Zur Sicherheit fuͤr die Bezahlung des
den Zoͤglingen obliegenden Aufwandes hat
jeder derselben in der ersten Woche eines
jeden Halbjahrs die erforderliche Geld-
Summe bei dem mit der Rechnungsfuͤhrung
beauftragten Hauptlehrer zu hinterlegen.
g. 24.
Jedes Jahr werden nach Zulassung der
für die Anstalt ausgesetzten Geldmittel an
die besonders bedürftigen Zöglinge, als
Beitrag zu den Kosten ihres Bildungs-
Laufes, aus der Kasse der Anstalt Stipen-
dien abgereicht.
Ueber die Vertheilungsweise dieser Sti-
pendien werden, sobald die jahrlich zu. ver-
theilende Summe einmal feütgesetzt wer-
den kann, besondere Bestimmungen gege-
ben werden.
g. 26.
Jeder Seminarist uͤbernimmt mit sei-
nem Eintritt in das Seminar die Verbind-
lichkeit, sich fuͤr den Beruf des deutschen
Schullehrers sittlich und geistig mit allem
Fleiße auszubilden, und sich dereinst
ausschließend dem Dienste der vaterlaͤndi-
schen Elementar= und Real-Schule zu
widmen.
Während seines Aufenthalts im Semi-
nar hat er sich den Statuten des Hauses
gemäs zu betragen, insbesondere gegen
die Vorsteher, Lehrer und Aufseher an
der Anstalt sich gehorsam zu bezeigen,