und nach der Anweisung des Vorstandes
bei dem Unterricht Aushuͤlfe zu leisten,
oder sich als Unterlehrer gebrauchen zu
lassen.
. 26.
Das erste Halbjahr wird als Probezeit
angesehen. Wenn sich im Laufe desselben
ein Zoͤgling als unbrauchbar fuͤr den Be-
ruf des deutschen Schullehrers zeigt; so
wird derselbe entweder sogleich oder am
Schluße des Halbjahrs durch den katho-
lischen Kirchenrath aus der Anstalt ent-
lassen.
K. 27.
Wenn ein Seminarist nach erstandener
Probezeit aus Mangel an Talenten oder
Fleiß in den Hauptfächern des Unterrichts
zuräckbleibt, so wird derselbe von dem ka-
tholischen Kirchenrath zur Wiederholung
des Jahrskurses angehalten, und wenn
keine Besserung erfolgt, aus der Zahl der
zum katholischen Schullehrer-Stand be-
rufenen Zoglinge ausgestrichen.
. 8.
Verfehlungen gegen die Ordnung und
Disciplin des Hauses, Unbottmäßigkeit,
Verles ungen der Sittlichkeit und Religio-
sitat einzelner Zöglinge werden nach dem
Maße der bewiesenen Verschuldung mit
Dieciplinar-Strafen, Bedrohung der Aus-
weisung aus dem Seminar und mit der
wirblichen Ausweisung gerägt.
27
Die Strafe der Ausweisung aus dem
Seminar wird von dem katholischen Kir-
chenrath erkannt.
K. 29.
Mit der Ausweisung aus dem Seminar
ist die Verbindlichkeit zum Ersatz der ge-
nossenen Stipendien an die Staatekasse
verbunden.
Dieselbe Verbindlichkeit tritt außerdem
ein,
1.) wenn ein Seminarist, ohne durch
einen unglücklichen Zufall an der
Fortsehung seiner Laufbahn gehindert
zu seyn, mithin freiwillig entweder
wührend seines Seminar-Kurses aus
dem Seminar austritt, oder nach
beendigtem Seminar-Kurseden Stand
des Schullehrers aufgibt, und
) wenn er sich der Verwendung zum
Dienst der vaterländischen Schulen
eigenmächtig entzieht.
V. Von den Behörden.
K. 30.
Die unmittelbare Leitung der ganzen
Anstalt und die Aufsicht über die dabei
angestellten Diener liegt dem Vorstand
der Anstalt ob.
Er hat die Ober-Aufsicht über den
Unterricht und die Disciplin in der mit
der Anstalt verbundenen Musterschule.
Auch ist er Inspektor an allen andern
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