Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

und nach der Anweisung des Vorstandes 
bei dem Unterricht Aushuͤlfe zu leisten, 
oder sich als Unterlehrer gebrauchen zu 
lassen. 
. 26. 
Das erste Halbjahr wird als Probezeit 
angesehen. Wenn sich im Laufe desselben 
ein Zoͤgling als unbrauchbar fuͤr den Be- 
ruf des deutschen Schullehrers zeigt; so 
wird derselbe entweder sogleich oder am 
Schluße des Halbjahrs durch den katho- 
lischen Kirchenrath aus der Anstalt ent- 
lassen. 
K. 27. 
Wenn ein Seminarist nach erstandener 
Probezeit aus Mangel an Talenten oder 
Fleiß in den Hauptfächern des Unterrichts 
zuräckbleibt, so wird derselbe von dem ka- 
tholischen Kirchenrath zur Wiederholung 
des Jahrskurses angehalten, und wenn 
keine Besserung erfolgt, aus der Zahl der 
zum katholischen Schullehrer-Stand be- 
rufenen Zoglinge ausgestrichen. 
. 8. 
Verfehlungen gegen die Ordnung und 
Disciplin des Hauses, Unbottmäßigkeit, 
Verles ungen der Sittlichkeit und Religio- 
sitat einzelner Zöglinge werden nach dem 
Maße der bewiesenen Verschuldung mit 
Dieciplinar-Strafen, Bedrohung der Aus- 
weisung aus dem Seminar und mit der 
wirblichen Ausweisung gerägt. 
27 
Die Strafe der Ausweisung aus dem 
Seminar wird von dem katholischen Kir- 
chenrath erkannt. 
K. 29. 
Mit der Ausweisung aus dem Seminar 
ist die Verbindlichkeit zum Ersatz der ge- 
nossenen Stipendien an die Staatekasse 
verbunden. 
Dieselbe Verbindlichkeit tritt außerdem 
ein, 
1.) wenn ein Seminarist, ohne durch 
einen unglücklichen Zufall an der 
Fortsehung seiner Laufbahn gehindert 
zu seyn, mithin freiwillig entweder 
wührend seines Seminar-Kurses aus 
dem Seminar austritt, oder nach 
beendigtem Seminar-Kurseden Stand 
des Schullehrers aufgibt, und 
) wenn er sich der Verwendung zum 
Dienst der vaterländischen Schulen 
eigenmächtig entzieht. 
V. Von den Behörden. 
K. 30. 
Die unmittelbare Leitung der ganzen 
Anstalt und die Aufsicht über die dabei 
angestellten Diener liegt dem Vorstand 
der Anstalt ob. 
Er hat die Ober-Aufsicht über den 
Unterricht und die Disciplin in der mit 
der Anstalt verbundenen Musterschule. 
Auch ist er Inspektor an allen andern 
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