Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

C. 1. 6 
Das gemeinschaftliche Oberamt besteht 
aus dem Oberamtmann und je nach Ver- 
schiedenheit der Konfession der Betheiligten, 
dem evangelischen 
oder 
dem katholischen Dekan, 
oder, 
sofern es sich von katholischen Elementar= 
Schulen und den Lehrern an denselben 
bandelt, 
dem Schul-Inspektor 
des Bezirks, welchem die in Frage ste- 
henden Individuen, Gemesnden, Anstal- 
ten oder Gegenstände angehdren. 
. 2. 
Zu dem Geschäftskreis der gemeinschaft- 
lichen Oberämter gehören nachfolgende Ge- 
genstände: 
1.) die Untersuchung von Dienst-Ver- 
gehen und berufswidriger Aufführung der 
im Oberamts-Bezirk angestellten, dem 
gemeinschaftlichen Oberamt untergeordne- 
ten Geistlichen und die Berichts-Erstattung 
darüber an die höhere Behörde. (Ver- 
waltungs, Edikt vom 1. Maͤrz 1822 K. 102.) 
Das gemeinschaftliche Oberamt ist jedoch 
befugt, bei solchen Dienst-Vergehen eines 
Geistlichen, die sich unzweifelhaft zur ge- 
richtlichen Bestrafung eignen, die Sache 
ohne vorgängige Berichts-Erstattung an 
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das Oberaints- Gericht abzugeben. 
Die Aufsicht uͤber die kirchliche Amts- 
fuͤhrung der Geistlichen in Hinsicht auf die 
religiöse Glaubens= und Surenlehre und 
auf die Form des Gotteokienstes kommt 
dem Dekan, mit Ausschluß des Oberamt, 
manns, zu. Doch sind die Oberamtmän= 
ner befugt und verpflichtet, die Dekane 
auf die in dieser Bezlehung zu ihrer Kennt- 
niß gelangenden Verfehlungen der Kirchen- 
diener aufmerksam zu machen, und, wenn 
hierauf keine genögende Verfügung erfolgt, 
die Sache an die höheren Staatskirchen- 
Behörde, (evangelisches Konsistorium, ka- 
tholischer Kirchenrath,) zu berichten. # 
In Ansehung ihrer bürgerlichen Hand- 
lungen und Verhältnisse, namentlich im 
Falle der Uebertretung von Regiminal- 
Pollzel= und Finanz-Gest-“ #d die Kir- 
chen-Diener dem weltlichen Oberamt, mit 
Ausschluß des Dekans, unterworfen. (Ver- 
fassungs-Urkunde F. v5.) 
g. 3. 
Es gehoͤrt ferner zum Geschaͤftskreise 
des gemeinschaftlichen Oberamts 
) die Oberaufsicht über das niedere 
Personal der Orts-Kirchen und der damit 
in Verbindung stehenden Anstalten, wie 
Organisten, Meßner, Todtengräber, Lei- 
chensäger, insbesondere die Untersuchung 
und Erledigung ihrer Dienst-Vergehen
	        
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