C. 1. 6
Das gemeinschaftliche Oberamt besteht
aus dem Oberamtmann und je nach Ver-
schiedenheit der Konfession der Betheiligten,
dem evangelischen
oder
dem katholischen Dekan,
oder,
sofern es sich von katholischen Elementar=
Schulen und den Lehrern an denselben
bandelt,
dem Schul-Inspektor
des Bezirks, welchem die in Frage ste-
henden Individuen, Gemesnden, Anstal-
ten oder Gegenstände angehdren.
. 2.
Zu dem Geschäftskreis der gemeinschaft-
lichen Oberämter gehören nachfolgende Ge-
genstände:
1.) die Untersuchung von Dienst-Ver-
gehen und berufswidriger Aufführung der
im Oberamts-Bezirk angestellten, dem
gemeinschaftlichen Oberamt untergeordne-
ten Geistlichen und die Berichts-Erstattung
darüber an die höhere Behörde. (Ver-
waltungs, Edikt vom 1. Maͤrz 1822 K. 102.)
Das gemeinschaftliche Oberamt ist jedoch
befugt, bei solchen Dienst-Vergehen eines
Geistlichen, die sich unzweifelhaft zur ge-
richtlichen Bestrafung eignen, die Sache
ohne vorgängige Berichts-Erstattung an
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das Oberaints- Gericht abzugeben.
Die Aufsicht uͤber die kirchliche Amts-
fuͤhrung der Geistlichen in Hinsicht auf die
religiöse Glaubens= und Surenlehre und
auf die Form des Gotteokienstes kommt
dem Dekan, mit Ausschluß des Oberamt,
manns, zu. Doch sind die Oberamtmän=
ner befugt und verpflichtet, die Dekane
auf die in dieser Bezlehung zu ihrer Kennt-
niß gelangenden Verfehlungen der Kirchen-
diener aufmerksam zu machen, und, wenn
hierauf keine genögende Verfügung erfolgt,
die Sache an die höheren Staatskirchen-
Behörde, (evangelisches Konsistorium, ka-
tholischer Kirchenrath,) zu berichten. #
In Ansehung ihrer bürgerlichen Hand-
lungen und Verhältnisse, namentlich im
Falle der Uebertretung von Regiminal-
Pollzel= und Finanz-Gest-“ #d die Kir-
chen-Diener dem weltlichen Oberamt, mit
Ausschluß des Dekans, unterworfen. (Ver-
fassungs-Urkunde F. v5.)
g. 3.
Es gehoͤrt ferner zum Geschaͤftskreise
des gemeinschaftlichen Oberamts
) die Oberaufsicht über das niedere
Personal der Orts-Kirchen und der damit
in Verbindung stehenden Anstalten, wie
Organisten, Meßner, Todtengräber, Lei-
chensäger, insbesondere die Untersuchung
und Erledigung ihrer Dienst-Vergehen