Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

stalten und deren Vermoͤgen, nach den 
diesfaͤlligen Bestimmungen des Verwal- 
tungs-Edikts vom 1. März 13821. 
g. 10. 
9) Die Begutachtung der Frage wegen 
Veränderung der Kirchensprengel und 
Schul-Verbande, wegen Errichtung neuer 
oder Beschränkung der Zahl der vorhan- 
denen Kirchendiener= oder Schuldiener- 
Stellen, wegen Ausmittlung neuer Ge- 
halte und Gehalts = Zulagen, wegen Er- 
richtung neuer Kirchen, Pfarr-Schul- 
und Meßner= Häuser, wegen Anlegung 
neuer Todtenäcker und wegen Ausmitt- 
lung der dazu erforderlichen Fonds. 
Das Erkenntniß, beziehungsweise die 
Berichts= Erstattung über Anstände und 
Streitigkeiten um Besoldungen und Ge- 
haltstheile der Kirchen= und Schuldie- 
ner zwischen dem Besoldungsreicher und 
dem Befoldeten, um die Baulast an Kir- 
chen, und Schul-Gebduden, um Erwel- 
terung und Verlegung von Todtenäckern 
gehbrt ausschließend zum Geschäftskreis 
des weltlichen Oberamts. (General-Ver- 
ordnung vom 23. Juni 1835 F. 7. Nro. 
16., Staats= und Regierungs-Blatt, 
S. 301.) 
K. 11. 
10) Dle gemeinschaftlichen Oberämter 
erkennen über die Gesuche um Dispensa- 
v 
460 
tion vom Verbot des Tanzens während 
der geschlossenen Zeit und vom Verbot der 
Haustaufen während der sechs Sommer- 
Monate. (General-Verordnung vom 38. 
Juni 18:5, FH.. Nro. 14, Staats- und 
Regierungs-Blatt a. a. O.) 
Die Ertheilung und beziehungsweise 
Einholung der Dispensation von dem Voll- 
jährigkeits-Geseße zum Behuf der Ver- 
heirathung gehört ausschließend zum Ge- 
schäftsbreis des weltlichen Oberamts. 
dlixtl 
Die gemeinschaftlichen Oberämter er- 
statten endlich 
11) die Beiberichte zu den Gesuchen um 
Aufnahme in die theologischen Bildungs- 
Anstalten und Schullehrer-Seminare, /0 
wie zu den Gesuchen um Aufnahme in die 
Waisenhaäuser. 
15. 
In Ansehung der Ehesachen der Katho- 
liben hat es bis zu einer umfassenden Re- 
vision der diesfälligen Vorschriften elnst- 
weilen noch bei der Rormal-Entschließung 
vom 15. Januar 1311 sein Verbleiben. 
o. 14. 
Die vor das gemeinschaftliche Oberamt 
gehörigen Gegenstände (§. a) können we- 
der von dem Oberamtmann noch von dem 
Dekan einseitig, sondern nur im Einver- 
ständnisse beider Beamten behandelt, un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.