g. 23.
Wenn bei Gegenstaͤnden, die zu dem
Wirkungskreis des weltlichen Oberamts
gehoͤren, die Mitwirkung von Geistlichen
erforderlich ist; so kann der Oberamtmann
deshalb, auch ohne vorgaͤngige Ruͤckspra-
che mit dem Dekan, die geeigneten An-
sinnen an dieselben in der Form von Er-
suchungs-Schreiben erlassen. Im Falle
eines Anstandes hat er sich jedoch zunaͤchst
an das Dekanatamt zu wenden.
S. 3#.
In denjenigen Fällen, in welchen die
Kirchendiener der weltlichen Obrigkeit al-
lein unterworfen sind (I.z. Nro. 1), hat
das Oberamt die Vorladung und Vernch-
mung derselben auf eine ihr amtliches Ver-
hältniß in jeder Hinsicht schonende Weise
zu bewirken, bei einer gegen Kirchen-Die-
ner anzuordnenden Hülfs-Vollstreckung
aber die durch die Gesetze gebotenen Maß-
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regeln mit aller zulässigen Schonung ihres
amtlichen Ansehens zu vollziehen.
Wenn in Fällen dieser Art die Entfer-
nung eines Kirchen= oder Schul-Dieners
von seinem Amtssitze für mehrere Tage
nothwendig wird, so hat der Oberamtmann
den Dekan oder Schul= Inspektor hiedon
zeitig Zenug in Kenmrniß zu sehen, um we-
gen Versehung des Dienstes das Erforder-
liche vorkehren zu können.
g. 25.
Die Geschäfte des gemeinschaftlichen Ober-
amts sind von beiden Beamten unentgeld-
lich zu versehen.
Die Anrechnungen von Belohnungen und
die Annahme von Geschenken für solche
Geschäfte oder aus Anlaß derselben werden
nach den in dem fünften Edikt vom 31.
December 1818 gegebenen Bestimmungen,
wegen des Bezugs unerlaubter Emolumente
und der Geschenk-Annahme geahndet.
Gegeben Friderichshafen den :z5. August 18:5.
Wilhelm.
Der prodtsorssche Chef des Departemenks des Innern:
v. Schmidlin.
Auf Befehl des Königs:
In Abwesenheit des Staats-Sekrekärs,
der geheime Legationsrath
Goes.