Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g. 23. 
Wenn bei Gegenstaͤnden, die zu dem 
Wirkungskreis des weltlichen Oberamts 
gehoͤren, die Mitwirkung von Geistlichen 
erforderlich ist; so kann der Oberamtmann 
deshalb, auch ohne vorgaͤngige Ruͤckspra- 
che mit dem Dekan, die geeigneten An- 
sinnen an dieselben in der Form von Er- 
suchungs-Schreiben erlassen. Im Falle 
eines Anstandes hat er sich jedoch zunaͤchst 
an das Dekanatamt zu wenden. 
S. 3#. 
In denjenigen Fällen, in welchen die 
Kirchendiener der weltlichen Obrigkeit al- 
lein unterworfen sind (I.z. Nro. 1), hat 
das Oberamt die Vorladung und Vernch- 
mung derselben auf eine ihr amtliches Ver- 
hältniß in jeder Hinsicht schonende Weise 
zu bewirken, bei einer gegen Kirchen-Die- 
ner anzuordnenden Hülfs-Vollstreckung 
aber die durch die Gesetze gebotenen Maß- 
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regeln mit aller zulässigen Schonung ihres 
amtlichen Ansehens zu vollziehen. 
Wenn in Fällen dieser Art die Entfer- 
nung eines Kirchen= oder Schul-Dieners 
von seinem Amtssitze für mehrere Tage 
nothwendig wird, so hat der Oberamtmann 
den Dekan oder Schul= Inspektor hiedon 
zeitig Zenug in Kenmrniß zu sehen, um we- 
gen Versehung des Dienstes das Erforder- 
liche vorkehren zu können. 
g. 25. 
Die Geschäfte des gemeinschaftlichen Ober- 
amts sind von beiden Beamten unentgeld- 
lich zu versehen. 
Die Anrechnungen von Belohnungen und 
die Annahme von Geschenken für solche 
Geschäfte oder aus Anlaß derselben werden 
nach den in dem fünften Edikt vom 31. 
December 1818 gegebenen Bestimmungen, 
wegen des Bezugs unerlaubter Emolumente 
und der Geschenk-Annahme geahndet. 
Gegeben Friderichshafen den :z5. August 18:5. 
Wilhelm. 
Der prodtsorssche Chef des Departemenks des Innern: 
v. Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
In Abwesenheit des Staats-Sekrekärs, 
der geheime Legationsrath 
Goes.
	        
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