Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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C.) Des Departements der Finanzen: 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, die Vollzichung des &. 3 des Gesetzes über die Abgabe von den Hunden betreffend. 
Seine Kdnigliche Majestäát haben 
durch die höchste Entschliehßung vom 8.d. M. 
zu verordnen geruht, daß die Regierungs- 
Behörden, welchen nach F§.3 des von dem 
Finanz-Ministerium zu vollziehenden Ge- 
seses vom 18. Juli 1824, in Betreff der 
Abgabe von den Hunden, die Entschei- 
dung der dabei vorkommenden Anstands- 
slle in letzter Instanz zukemmt, ermäch- 
tigt seyn sollen, wenn ausnahmsweise in 
ganz besonderen Fällen neben den zwei 
Hunden, welche um des Gewerbs oder 
der Sicherheit willen gehalten werden, 
noch weitere bei größeren einzeln gelegenen 
Anstalten, als Bleichen oder Fabriken 2c. 
oder bei bedeutenderen Gewerben, nament- 
lich der Mezger, erforderlich seyen, auf 
genaue Nachweisung des Bedürfnisses und 
mit sorgfältiger Vermeidung eines Ueber- 
maßes, über die Unentbehrlichkeit zu er- 
kennen, und nach dem Erfunde auch wei- 
tere Hunde mit der Abgabe von #½ fl. zu 
gestatten; welches hiemit den betreffenden 
Behörden zur Nachachtung bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart, den 19. August 1825. 
F#r den Finanz-Minister: 
Weisser. 
Des Steuer-Collegium. 
Vorschrift für die Vollziehung des Abgaben= Gesetzes vom 18. Juli 2834, in Veziehung auf die 
Umlage der direkten Staats-Steuer pro 187. 
Nach dem Abgaben-Gesetz vom 18. Julie 
1824 sollen als ordentliche direkte Staats- 
Steuer 2“400, ooo fl. 
sodann wegen uͤbernommener Corpora- 
tions-Lasten, Vereinigung der bisher be- 
sonders erhobenen Gefäll-Steuer mit der 
Grund-Steuer, und Aufhebung der Pa- 
tent, Accise, weitere 200, o000 fl. 
zusammen 2“600, ooo fl. 
und zwar zu 77 vom Grund Eigenthum 
und den Gefällen, nämlich 
a) vom Grund-Eigenthum 
1734,383 fl. 
b)) von den Gefällen 
106, 34 fl. 
Zusammen mit 
zu 3# von Gebäuden 
1/°841,66, fl. 
mit . 453, 333 fl. 
und zu 3## von Gewerben 
mit 5½5, oo fl. 
zusammen 2“600, ooo fl. 
erhoben und eingeliefert werden.
	        
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