Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

desselben zu Befoͤrderung der gemeinnühi- 
gen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
§. 13. 
Zur Ausstellung von andern landwirth- 
schaftlichen Produkten oder Fabrikaten, 
Werkzeugen, Maschinen 2c., welche derzeit 
noch minder bekannt und der besonderen 
Aufmerksamkeit des vaterländischen Publi- 
kums würdig sind, werden besondere Bu- 
den aufgeschlagen werden. 
§. 14. 
Zum Genuß dieser Ausstellungen blelbt 
dem schaulustigen Publikum nicht allein 
der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, lebtere jedoch 
nur bis zum Anfang der Preise-Verthei- 
lung, geöffnet. 
Nur der innere — zur Aufstellung der 
verschiedenen Thiergattungen bestimmte 
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls 
für die Zuschauer geschlossen. 
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K. 15. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu 
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und 
Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen 
bleibt bei unnachsichtlichem Verluste des 
PFundes verbeten. 
. 16. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnun- 
gen blos auf die eigene Sicherheit und 
moglichste Bequemlichkeit der Zuschauer 
berechnet sind; desto gewisser glaubt man 
sich der Hoffnung überlassen zu dürfen, 
daß die Ordnung des Festes nicht durch 
unbescheidene Zudringlichkeit gestört, viel- 
mehr den Anweisungen und Warnungen 
der aufgestellten Sicherheits, Wachen von 
jedermann — ohne Unterschied des Stan- 
des — die gebührende Folge geleistet 
werde. 
Stuttgart den 5. September 1825. 
Schmidlin. 
e) Bestellung eines Referendärs. 
Oer Oberamts-Aktuar Carl Ludwig 
Baur zu Blaubeuern ist mit höchster Ge- 
nehmigung vom 2. d. M. seinem Ansuchen 
gemäß als Referendär des Departements 
des Innern aufgenommen und dem Büreau 
des Ministerium zugetheilt worden. 
Stuttgart den 5. September 13-5. 
Schmidlin.
	        
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