desselben zu Befoͤrderung der gemeinnühi-
gen Zwecke des Festes mitzuwirken.
§. 13.
Zur Ausstellung von andern landwirth-
schaftlichen Produkten oder Fabrikaten,
Werkzeugen, Maschinen 2c., welche derzeit
noch minder bekannt und der besonderen
Aufmerksamkeit des vaterländischen Publi-
kums würdig sind, werden besondere Bu-
den aufgeschlagen werden.
§. 14.
Zum Genuß dieser Ausstellungen blelbt
dem schaulustigen Publikum nicht allein
der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern
auch die Rennbahn selbst, lebtere jedoch
nur bis zum Anfang der Preise-Verthei-
lung, geöffnet.
Nur der innere — zur Aufstellung der
verschiedenen Thiergattungen bestimmte
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls
für die Zuschauer geschlossen.
477
K. 15.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit
gänzlichem Ausschluß von Wagen und
Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen
bleibt bei unnachsichtlichem Verluste des
PFundes verbeten.
. 16.
Je mehr diese polizeilichen Anordnun-
gen blos auf die eigene Sicherheit und
moglichste Bequemlichkeit der Zuschauer
berechnet sind; desto gewisser glaubt man
sich der Hoffnung überlassen zu dürfen,
daß die Ordnung des Festes nicht durch
unbescheidene Zudringlichkeit gestört, viel-
mehr den Anweisungen und Warnungen
der aufgestellten Sicherheits, Wachen von
jedermann — ohne Unterschied des Stan-
des — die gebührende Folge geleistet
werde.
Stuttgart den 5. September 1825.
Schmidlin.
e) Bestellung eines Referendärs.
Oer Oberamts-Aktuar Carl Ludwig
Baur zu Blaubeuern ist mit höchster Ge-
nehmigung vom 2. d. M. seinem Ansuchen
gemäß als Referendär des Departements
des Innern aufgenommen und dem Büreau
des Ministerium zugetheilt worden.
Stuttgart den 5. September 13-5.
Schmidlin.